Anbieter müssen die Abgabe einer Kündigung auch ohne Anmeldung ermöglichen

Stand:
LG Köln vom 29.07.2022 (33 O 355/22) und
LG Köln vom 02.08.2022 (33 O 362/22)
Off

Telekommunikationsanbieter müssen die Schaltfläche zur Abgabe einer Kündigungserklärung unmittelbar und leicht zugänglich zur Verfügung stellen. Die Seite zur Eingabe der Kündigungsdetails und der Button zur Übermittlung der Kündigung dürfen nicht erst nach der Anmeldung im Kundenportal erreichbar sein.

Die Telekommunikationsanbieter NetCologne und NetAachen leiteten Verbraucher:innen nach anklicken des Kündigungsbuttons auf eine Kunden-Login Seite. Hier sollten sie sich mit ihrer Kundennummer und ihrem Kundenkennwort anmelden. Ohne Anmeldung war eine Übermittlung der Kündigung auf diesem Wege nicht möglich.

Die Verbraucherzentrale NRW hat die NetCologne und NetAachen deswegen abgemahnt. Die Seite zur Eingabe der Kündigungsdetails und der Button zur Abgabe der Kündigungserklärung müssen unmittelbar und leicht zugänglich sein. Die Seiten dürfen nicht erst hinter einem Kundenlogin aufrufbar sein.

Dies bestätigte das LG Köln in beiden Fällen im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Das Gericht stellte dabei klar, dass die Abfrage des Kundenkennwortes eine nicht im Gesetz vorgesehene Hürde zur Abgabe einer Kündigungserklärung aufbaue.

Die Abgabe müsse auch durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen möglich sein.

Die Beschlüsse sind rechtskräftig.

LG Köln vom 29.07.2022 (33 O 355/22)

LG Köln Beschluss vom 02.08.2022 (33 O 362/22)

Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding: Unternehmen erstatten teils vierstellige Beträge

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Bis zum 31. Dezember 2024 konnten Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.

Nachberechnungen Prämiensparverträge: Hartnäckigkeit von Betroffenen lohnt sich

Die Urteile des Oberlandesgerichts Naumburg gegen die Sparkassen Mansfeld-Südharz und Stendal sind rechtskräftig. Damit steht fest, wie die Sparkassen die Prämiensparverträge nachberechnen müssen. Kund:innen sollen Nachberechnungen aktiv einfordern und sich die Angebote der Sparkassen genau anschauen.
Hände an Taschenrechner über Verträgen

Musterfeststellungsklage gegen EOS Investment GmbH

Die EOS Investment GmbH beauftragt mit der Beitreibung eigener Forderungen an Verbraucher:innen die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID). Das Unternehmen treibt so nach Ansicht des vzbv Inkassokosten künstlich zu Lasten der Betroffenen in die Höhe.