Maximale Vertragslaufzeit bei Telekommunikationsverträgen sind 24 Monate I

Stand:
LG Dortmund vom 26.10.2010 (8 O 112/10)
Off

Bei Telekommunikationsverträgen darf die erstmalige Laufzeit 2 Jahre nicht überschreiten. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Dortmund nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Versatel West GmbH eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens gekippt.

Das Gericht sah es für erwiesen an, dass die maximal zulässige Laufzeit von 24 Monaten überschritten wird. Denn die Laufzeit sollte ausweislich der gekippten Klausel erst mit Freischaltung des Anschlusses beginnen. Die AGB sahen aber im weiteren vor, dass der Vertrag bereits durch die schriftliche Annahme seitens Versatel zustande kommen sollte. Danach sei der Kunde regelmäßig länger als 24 Monate an den Vertrag gebunden, da der Anschluss in der Regel erst einige Zeit danach freigeschaltet werde.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Nahaufnahme eines Rezeptscheins vom Arzt, auf dem "Privat" als Krankenkasse eingetragen ist.

Beitragssteigerung bei privater Krankenversicherung: Was nun?

Viele privat Krankenversicherte waren in letzter Zeit von deutlichen Beitragserhöhungen betroffen. Wir zeigen Wege, wie Sie auf einen solchen Bescheid reagieren, wo Sie eventuell Geld sparen können und nennen die jeweiligen Vor- und Nachteile.
Sparschwein steht auf Münzen vor Notizblock und Taschenrechner

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Märkisch-Oderland

Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt deshalb gegen die Sparkasse. Am 26. Februar 2025 urteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht. Um höhere Nachzahlungen für die Betroffenen zu erwirken, geht der vzbv nun vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.