Energielieferanten sind verpflichtet, Verbrauchern die Abrechnung innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums zu erteilen

Stand:
LG Hamburg vom 22.10.2013 (312 O 43/13)
Off

Obwohl gesetzlich geregelt ist, dass Energierechnungen spätestens sechs Wochen nach Beendigung des jeweiligen Abrechnungszeitraums vorliegen müssen, beschweren sich Verbraucher öfter über verspätete Rechnungen. In einem Verfahren gegen die Tchibo GmbH hat die VZ NRW klären lassen, dass Energielieferanten die gesetzlichen Vorgaben auch ernst nehmen müssen. Das LG Hamburg gab der VZ NRW Recht. Die Tchibo GmbH hatte Berufung zum OLG Hamburg eingelegt, diese jedoch nach einem Hinweis des OLG, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, zurückgenommen. Das OLG Hamburg erklärte daraufhin die Tchibo GmbH durch Beschluss vom 16.12.2015 (AZ: 10 U 27/13) des Rechtsmittels der Berufung für verlustig. Das Urteil des LG Hamburg ist damit rechtskräftig.

Tchibo hatte einem Gaskunden eine Rechnung erheblich verspätet zugesandt. Das Argument des Unternehmens, dass die sechswöchige Frist für die Rechnungsstellung ohne gleichzeitige Verpflichtung der Netzbetreiber nicht in allen Fällen möglich sei, ließ das LG Hamburg nicht gelten. Vielmehr hat das LG Hamburg festgestellt, dass § 40 Abs. 4 EnWG eine verbraucherschützende Norm sei, die ihre Grundlage in der europäischen Erdgasbinnenmarktrichtlinie habe. Deren Ziel sei es, die Verbraucherrechte auch dadurch zu stärken, dass Verbraucher häufig genug über ihren tatsächlichen Gasverbrauch und ihre Gaskosten informiert werden, um zum Beispiel durch einen Wechsel des Versorgers vom Wettbewerb profitieren zu können. Auch § 40 Abs. 4 EnWG, der im Übrigen auch für Stromkunden gilt, verfolge dieses Ziel und sei mit den europäischen Vorschriften vereinbar. Halte sich ein Versorger nicht an die gesetzliche Verpflichtung, liege darin zugleich ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sowie ein Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften nach § 2 UKlaG.

Diese Auffassung und Argumentation bestätigte das OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 16.11.2015, mit dem es die Erfolglosigkeit der Berufung begründete. Zudem habe Tchibo auch unmittelbar gegen die in der Europäischen Gasrichtlinie aufgestellte Informationspflicht verstoßen, wonach der Unternehmer den Verbraucher "häufig genug in angemessener Form" über den Energieverbrauch informieren müsse.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Hanseatisches OLG Beschluss vom 16.11.2015 (10 U 27/13).pdf

LG Hamburg vom 22.10.2013 ((312 O 43/13).pdf

Vodafone-Firmenschild vor Hochhaus

Sammelklage gegen Vodafone: Jetzt anmelden!

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt Vodafone Kabel wegen unzulässiger Preiserhöhungen. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun eine mündliche Verhandlung für den 3. Dezember 2025 angesetzt. Damit ist der 24. Dezember voraussichtlich der letzte Tag, an dem sich Betroffene für die Klage an- oder abmelden können.
Karten von Eventim

Verlegte Veranstaltungen: Urteil und Musterklage gegen Eventim

Die Erstattung von Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets kann nach dem Urteil des LG München I nicht pauschal in AGB ausgeschlossen werden. Verbraucher:innen berichten aber, dass Eventim weiterhin Gebühren einbehalte. Dagegen klagt nun der vzbv. Ab sofort ist das Klageregister eröffnet.
Eine Frau blickt auf eine digitale Anzeige.

"Meta AI" bei Facebook, Instagram und WhatsApp – so widersprechen Sie

Meta will in Europa öffentliche Nutzerinhalte fürs Training der KI "Meta AI" verwenden. Das hat auch etwas mit dem blauen Kreis im Facebook Messenger, bei Instagram und WhatsApp zu tun. Sie können der Nutzung Ihrer Daten widersprechen, den Chatbot mit dem blauen Kreis aber nicht abschalten.