Grundversorger muss Kunden über Preisänderungen umfassend aufklären

Stand:
LG München I vom 06.02.2018 (33 O 21298/16)
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Energieversorgungsunternehmen in der Grundversorgung müssen in einem Preisänderungsschreiben alle sich ändernden Preisfaktoren sowie den bisherigen und den neuen Preis benennen. Das hat das Landgericht München I nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die E.ON Energie Deutschland GmbH entschieden.

Gem. § 5 Abs. 2 S. 2 der Stromgrundversorgungsverordnung ist der Stromgrundversorger unter anderem dazu verpflichtet, den Anlass einer Preisänderung anzugeben. Das Landgericht entschied, dass der Grundversorger deswegen alle Preisfaktoren, die sich verändert haben, in der Preisänderungsmitteilung aufführen muss. In dem Schreiben der E.ON Deutschland GmbH wurde die Preisänderung mit der Erhöhung staatlich verursachter Kosten begründet und hierfür Beispiele wie die EEG-Umlage sowie die Kosten für die Nutzung der Stromnetze genannt. Diese lediglich beispielhafte Aufzählung einzelner Faktoren hielt das Gericht für nicht ausreichend. Auf diese Weise werde der Kunde über die konkrete Zusammensetzung des Preises im Unklaren gelassen. Stattdessen solle der Kunde durch die Mitteilung beurteilen können, ob der Preis angemessen ist oder ob er einen Wechsel seines Stromanbieters erwägen sollte. Darüber könne der Kunde aber nur entscheiden, wenn er über alle Kostenfaktoren, die sich verändern, aufgeklärt werde.

Darüber hinaus muss gem. § 5 Abs. 2 S. 2 StromGVV der Umfang der Preisänderung genannt werden. Das Gericht entschied, dass der Umfang der Preisänderung nur dann vollständig mitgeteilt wird, wenn sich die Preisänderung unmittelbar aus dem Schreiben ergibt, ohne dass eigene Recherchen der Kunden notwendig sind. Das bedeute, dass nicht nur der neue Preis, sondern entweder auch der bisherige Preis oder die Differenz zwischen neuem und bisherigem Preis mitgeteilt werden müsse.

Des Weiteren betont das Gericht die Pflicht des Stromanbieters, in seiner Preisänderungsmitteilung auf sämtliche Rechte des Kunden hinzuweisen. Dies ist zum einen der Hinweis darauf, dass der Vertrag fristlos bis zum Wirksamwerden der Änderung gekündigt werden kann (§ 5 Abs. 3 StromGVV). Außerdem muss der Stromanbieter darauf hinweisen, dass die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam wird, wenn er innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung dem alten Lieferanten nachweist, dass er einen Vertrag mit einem neuen Lieferanten geschlossen hat.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG München I vom 06.02.2018 (33 O 21298/16)

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