Informationsfrist bei Einbau moderner Messeinrichtungen verkürzt

Stand:
LG Dortmund vom 22.01.2019 (25 O 282/18)
Off

Die beklagte Firma Westnetz hatte Kunden 2017 den Einbau moderner Messeinrichtungen nicht wie vom Gesetz verlangt drei Monate vorher, sondern erst ca. zwei Wochen vor dem geplanten Einbau angekündigt.

Trotz eines Hinweises im beanstandeten Anschreiben auf die 3-Monats-Frist und des theoretisch möglichen Widerspruchs Betroffener gegen den vorgezogenen Termin sah das Gericht die zugrundeliegende Vorschrift des § 37 Abs. 2 Messstellenbetriebsgesetz verletzt.  Denn eine Einwilligung in einen vorgezogenen Wechsel liegt zum entscheidenden Zeitpunkt der Terminankündigung mit dem beanstandeten Schreiben gerade nicht vor. Nach Auffassung der Kammer spreche vielmehr alles dafür, dass die Beklagte ihre Wettbewerber und Kunden durch den vorgezogenen Wechsel des Zählers vor vollendete Tatsachen stellen will. Zudem werde in die Wertung des Gesetzgebers eingegriffen, der jedenfalls im Grundsatz für die Information des Kunden einen Zeitraum von drei Monaten vorgesehen habe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Dortmund vom 22.01.2019 (25 O 282/18)

Sparschwein steht auf Münzen vor Notizblock und Taschenrechner

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Märkisch-Oderland

Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt deshalb gegen die Sparkasse. Am 26. Februar 2025 urteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht. Um höhere Nachzahlungen für die Betroffenen zu erwirken, geht der vzbv nun vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt erfolgreich gegen die GASAG AG

Das Kammergericht hat die Tarifspaltung des Berliner Gasgrundversorgers für unzulässig erklärt. Daraus können sich hohe Nachforderungen derjenigen Verbraucher:innen ergeben, die in den teuren Neukundentarif gefallen waren. Das letzte Wort wird aber wohl der Bundesgerichtshof haben.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.