Keine Fälligkeit von Abschlagszahlungen vor Lieferbeginn oder zu Beginn des laufenden Monats

Stand:
LG Leipzig vom 21.12.2016 (08 O 852/16)
Off
Das LG Leipzig hat der Energiehandel Dresden GmbH die Verwendung von AGB-Klauseln in Energielieferverträgen untersagt, die für Abschlagszahlungen eine Fälligkeit im Voraus vorsehen.
 

Die Energiehandel Dresden GmbH verwendete in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit Strom und Gas folgende, gleichlautenden Klauseln: "Die Abschlagszahlungen sind monatlich im Voraus jeweils am 5. des Monats der Energielieferung fällig."

Soweit die Klauseln eine Vorauszahlung bereits vor Beginn der ersten Lieferung vorsehen, verstoßen sie gegen § 41 Abs. 2 Satz 4 EnWG und sind gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Soweit die Klauseln die Fälligkeit der monatlichen Abschlagszahlungen am 5. des Monats vorsehen, liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden vor, da die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Zwar sei die Vereinbarung von Vorauszahlungen gemäß § 41 Abs. 2 EnWG zulässig. Durch die Verwendung des Begriffs "Abschlagszahlung" werde beim Kunden aber der irreführende Eindruck erweckt, dass es sich um einen Vertrag mit nachträglich fällig werdenden Abschlägen handele. Durch die falsche Begriffswahl der Abschlagszahlung werde der Charakter als Vorauszahlung verschleiert. Damit würden Verbraucher die Preise aus diesem Vertrag mit den Preisen aus anderen "Abschlagszahlungsverträgen" vergleichen, die aber mit dem vorliegenden "Vorauszahlungsvertrag" nicht vergleichbar seien.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Leipzig vom 21.12.2016 (08 O 852/16).pdf

Vodafone-Firmenschild vor Hochhaus

Sammelklage gegen Vodafone: Jetzt anmelden!

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt Vodafone Kabel wegen unzulässiger Preiserhöhungen. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun eine mündliche Verhandlung für den 3. Dezember 2025 angesetzt. Damit ist der 24. Dezember voraussichtlich der letzte Tag, an dem sich Betroffene für die Klage an- oder abmelden können.
Karten von Eventim

Verlegte Veranstaltungen: Urteil und Musterklage gegen Eventim

Die Erstattung von Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets kann nach dem Urteil des LG München I nicht pauschal in AGB ausgeschlossen werden. Verbraucher:innen berichten aber, dass Eventim weiterhin Gebühren einbehalte. Dagegen klagt nun der vzbv. Ab sofort ist das Klageregister eröffnet.
Eine Frau blickt auf eine digitale Anzeige.

"Meta AI" bei Facebook, Instagram und WhatsApp – so widersprechen Sie

Meta will in Europa öffentliche Nutzerinhalte fürs Training der KI "Meta AI" verwenden. Das hat auch etwas mit dem blauen Kreis im Facebook Messenger, bei Instagram und WhatsApp zu tun. Sie können der Nutzung Ihrer Daten widersprechen, den Chatbot mit dem blauen Kreis aber nicht abschalten.