Keine Fälligkeit von Abschlagszahlungen vor Lieferbeginn oder zu Beginn des laufenden Monats

Stand:
LG Leipzig vom 21.12.2016 (08 O 852/16)
Off
Das LG Leipzig hat der Energiehandel Dresden GmbH die Verwendung von AGB-Klauseln in Energielieferverträgen untersagt, die für Abschlagszahlungen eine Fälligkeit im Voraus vorsehen.
 

Die Energiehandel Dresden GmbH verwendete in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit Strom und Gas folgende, gleichlautenden Klauseln: "Die Abschlagszahlungen sind monatlich im Voraus jeweils am 5. des Monats der Energielieferung fällig."

Soweit die Klauseln eine Vorauszahlung bereits vor Beginn der ersten Lieferung vorsehen, verstoßen sie gegen § 41 Abs. 2 Satz 4 EnWG und sind gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Soweit die Klauseln die Fälligkeit der monatlichen Abschlagszahlungen am 5. des Monats vorsehen, liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden vor, da die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Zwar sei die Vereinbarung von Vorauszahlungen gemäß § 41 Abs. 2 EnWG zulässig. Durch die Verwendung des Begriffs "Abschlagszahlung" werde beim Kunden aber der irreführende Eindruck erweckt, dass es sich um einen Vertrag mit nachträglich fällig werdenden Abschlägen handele. Durch die falsche Begriffswahl der Abschlagszahlung werde der Charakter als Vorauszahlung verschleiert. Damit würden Verbraucher die Preise aus diesem Vertrag mit den Preisen aus anderen "Abschlagszahlungsverträgen" vergleichen, die aber mit dem vorliegenden "Vorauszahlungsvertrag" nicht vergleichbar seien.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Leipzig vom 21.12.2016 (08 O 852/16).pdf

Sparschwein steht auf Münzen vor Notizblock und Taschenrechner

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Märkisch-Oderland

Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt deshalb gegen die Sparkasse. Am 26. Februar 2025 urteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht. Um höhere Nachzahlungen für die Betroffenen zu erwirken, geht der vzbv nun vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt erfolgreich gegen die GASAG AG

Das Kammergericht hat die Tarifspaltung des Berliner Gasgrundversorgers für unzulässig erklärt. Daraus können sich hohe Nachforderungen derjenigen Verbraucher:innen ergeben, die in den teuren Neukundentarif gefallen waren. Das letzte Wort wird aber wohl der Bundesgerichtshof haben.