Preisänderungsklauseln der Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG unwirksam II

Stand:
BGH vom 07.09.2011 (VIII ZR 25/11)
LG Bonn vom 15.12.2010 (5 S 91/10)
Off

Wurde stets Widerspruch gegen die Rechnungen eingelegt, haben Gaskunden nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gute Karten, aus Rechnungen ab 2008 noch Geld zurück zu verlangen.

Weil der BGH per Beschluss angekündigt hatte, dass er die Revision des Unternehmens gegen eine positive Entscheidung des Landgerichts Bonn zurückweisen werde, nahm Regionalgas diese zurück. Folge: Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. Dezember 2010 (5 S 91/10) ist nun rechtskräftig und der Kläger erhält sein Geld zurück. Das Gericht ist der Ansicht, dass die zugrunde liegende Preisänderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist.

Das Urteil ist rechtskräftig.

BGH vom 07.09.2011 (VIII ZR 25/11).pdf

LG Bonn vom 15.12. 2010 (5 S 91/10).pdf

Ratgeber-Tipps

Mietkosten im Griff
Der Ratgeber „Mietkosten im Griff“ – gemeinsam von der Verbraucherzentrale und dem Deutschen Mieterbund herausgegeben…
Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding: Unternehmen erstatten teils vierstellige Beträge

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Bis zum 31. Dezember 2024 konnten Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.

Nachberechnungen Prämiensparverträge: Hartnäckigkeit von Betroffenen lohnt sich

Die Urteile des Oberlandesgerichts Naumburg gegen die Sparkassen Mansfeld-Südharz und Stendal sind rechtskräftig. Damit steht fest, wie die Sparkassen die Prämiensparverträge nachberechnen müssen. Kund:innen sollen Nachberechnungen aktiv einfordern und sich die Angebote der Sparkassen genau anschauen.
Hände an Taschenrechner über Verträgen

Musterfeststellungsklage gegen EOS Investment GmbH

Die EOS Investment GmbH beauftragt mit der Beitreibung eigener Forderungen an Verbraucher:innen die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID). Das Unternehmen treibt so nach Ansicht des vzbv Inkassokosten künstlich zu Lasten der Betroffenen in die Höhe.