Entgeltklausel unterliegt nicht der Inhaltskontrolle

Stand:
OLG Karlsruhe vom 14.12.2021 Az. 14 U 53/21
LG Konstanz, Urteil vom 24.11.2020, Az. T 5 O 68/20

Eine Klausel, mit der Banken Kosten für rechtlich nicht geregelte Sonderleistung auf Darlehensnehmer abwälzen, ist laut OLG in zweiter Instanz leider nicht in einem Klauselverfahren überprüfbar.

Oberlandesgericht Karlsruhe vom 14.12.2021 Az. 14 U 53/21, Urteil rechtskräftig

Vorinstanz:
Landgericht Konstanz, Urteil vom 24.11.2020, Az. T 5 O 68/20, Urteil aufgehoben

Nach einer positiven Entscheidung des LG Konstanz, entschied die höhere Instanz für die Bank.

Off

Die Verbraucherzentrale hatte die folgende Klausel, die von der Sparkasse in Immobiliardarlehensverträgen verwendet wurde, zur Entscheidung vorgelegt: (…) „Weitere Kosten: Preis für Darlehensjahreskontoauszug in Höhe von zur Zeit 20,00 EUR p.a.“.

Diese Klausel, nach welcher für die Erstellung eines Darlehensjahreskontoauszug Kosten bzw. ein Preis erhoben wird, ist nicht als Preisnebenabrede einzuordnen und unterliegt damit auch nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe folgte damit nicht der Auffassung der Verbraucherzentrale und auch nicht der erstinstanzlichen Entscheidung. Mit dieser Klausel wird ein pauschales Entgelt für die Erstellung und Bereitstellung eines Darlehensjahreskontoauszuges begründet. Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich aber nicht um konkrete, nach dem jeweiligen Aufwand berechnete Kosten, sondern um eine einzelfallunabhängige, pauschale Vergütung für die Erstellung einer rechtlich nicht geschuldeten Sonderleistung. Nach der Klausel wird der jährliche Darlehensjahreskontoauszug erstellt, gleichviel, ob der Kunde einen solchen wünscht oder nicht. Aber diese Leistung wird auch nicht im eigenen Interesse der Bank erbracht. Es handelt sich nicht um eine überprüfbare Preisnebenabrede, die keine echte Gegenleistung zum Gegenstand hat, wie etwa allgemeine Betriebskosten oder Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten der Bank. Das Entgelt, für den nicht per se geschuldeten Darlehensjahreskontoauszug, wird für eine konkrete Gegenleistung vereinbart, die die Bank aufgrund vertraglicher Vereinbarung erbringt. Damit unterfällt diese Klausel, die regelt welches Produkt mit welchem Inhalt und zu welchem Preis angeboten wird, der Vertragsfreiheit und ist damit der AGB-Kontrolle entzogen. 

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Oberlandesgericht Karlsruhe vom 14.12.2021 (Az. 14 U 53/21, rechtskräftig)
Urteil Landgericht Konstanz von 24.11.2020 (Az. T 5 O 68/20, Urteil aufgehoben)

Sparschwein steht auf Münzen vor Notizblock und Taschenrechner

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Märkisch-Oderland

Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt deshalb gegen die Sparkasse. Am 26. Februar 2025 urteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht. Um höhere Nachzahlungen für die Betroffenen zu erwirken, geht der vzbv nun vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt erfolgreich gegen die GASAG AG

Das Kammergericht hat die Tarifspaltung des Berliner Gasgrundversorgers für unzulässig erklärt. Daraus können sich hohe Nachforderungen derjenigen Verbraucher:innen ergeben, die in den teuren Neukundentarif gefallen waren. Das letzte Wort wird aber wohl der Bundesgerichtshof haben.