Oberlandesgericht Karlsruhe vom 14.12.2021 Az. 14 U 53/21, Urteil rechtskräftig
Vorinstanz:
Landgericht Konstanz, Urteil vom 24.11.2020, Az. T 5 O 68/20, Urteil aufgehoben
Nach einer positiven Entscheidung des LG Konstanz, entschied die höhere Instanz für die Bank.
Die Verbraucherzentrale hatte die folgende Klausel, die von der Sparkasse in Immobiliardarlehensverträgen verwendet wurde, zur Entscheidung vorgelegt: (…) „Weitere Kosten: Preis für Darlehensjahreskontoauszug in Höhe von zur Zeit 20,00 EUR p.a.“.
Diese Klausel, nach welcher für die Erstellung eines Darlehensjahreskontoauszug Kosten bzw. ein Preis erhoben wird, ist nicht als Preisnebenabrede einzuordnen und unterliegt damit auch nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe folgte damit nicht der Auffassung der Verbraucherzentrale und auch nicht der erstinstanzlichen Entscheidung. Mit dieser Klausel wird ein pauschales Entgelt für die Erstellung und Bereitstellung eines Darlehensjahreskontoauszuges begründet. Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich aber nicht um konkrete, nach dem jeweiligen Aufwand berechnete Kosten, sondern um eine einzelfallunabhängige, pauschale Vergütung für die Erstellung einer rechtlich nicht geschuldeten Sonderleistung. Nach der Klausel wird der jährliche Darlehensjahreskontoauszug erstellt, gleichviel, ob der Kunde einen solchen wünscht oder nicht. Aber diese Leistung wird auch nicht im eigenen Interesse der Bank erbracht. Es handelt sich nicht um eine überprüfbare Preisnebenabrede, die keine echte Gegenleistung zum Gegenstand hat, wie etwa allgemeine Betriebskosten oder Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten der Bank. Das Entgelt, für den nicht per se geschuldeten Darlehensjahreskontoauszug, wird für eine konkrete Gegenleistung vereinbart, die die Bank aufgrund vertraglicher Vereinbarung erbringt. Damit unterfällt diese Klausel, die regelt welches Produkt mit welchem Inhalt und zu welchem Preis angeboten wird, der Vertragsfreiheit und ist damit der AGB-Kontrolle entzogen.
Zum Volltext der Entscheidung:
Urteil Oberlandesgericht Karlsruhe vom 14.12.2021 (Az. 14 U 53/21, rechtskräftig)
Urteil Landgericht Konstanz von 24.11.2020 (Az. T 5 O 68/20, Urteil aufgehoben)