Klauseln zu Abschlusskosten und Zinsanpassung unwirksam

Stand:
Landgericht Dortmund, Urteil vom 01.09.2020, Az. 25 O 8/20

Das LG Dortmund hat in einem Urteil eine Klausel zur Zinsanpassung in den Riester-Sparverträgen der Sparkasse Westmünsterland als unwirksam eingestuft, ebenso eine Klausel zu Vermittlungs-und Abschlusskosten bei diesen Verträgen.

Landgericht Dortmund, Urteil vom 01.09.2020, Az. 25 O 8/20

Klauseln zur Zinsanpassung in Sparverträgen sind ein Dauerbrenner in der Beratung der Verbraucherzentrale. Nun hat das Landgericht Dortmund in einem Urteil eine Klausel zur Zinsanpassung in den Riester-Sparverträgen der Sparkasse Westmünsterland als unwirksam eingestuft. Auch eine Klausel zu Vermittlungs- und Abschlusskosten im Zusammenhang mit diesen Sparverträgen hat das Gericht kassiert.

Off

Die Sparkasse Westmünsterland hat in Ihren alten Sparverträgen Klauseln verwendet, die unwirksam sind. Zum einen wurde bezüglich der Zinsanpassung darauf verwiesen, dass die Anpassung der Zinsen dem Aushang in der Sparkasse zu entnehmen sei. Diese von vielen Banken und Sparkassen früher gerne genutzte Zinsanpassungsklausel ist unwirksam, da sie zu unbestimmt ist. Das wurde bereits durch den Bundesgerichtshof bestätigt.

Aber auch eine weitere Klausel sah das Landgericht Dortmund als unwirksam an. Mit der zweiten beanstandeten Klausel hatte die Bank angekündigt, dass sie gegebenenfalls, sofern der Sparvertrag in einen Rentenvertrag umgewandelt wird, Vermittlungskosten erheben wird. Allerdings wird nichts weiter dazu ausgeführt, so dass es für Verbraucher nicht nachvollziehbar ist, ob und in welcher Höhe Kosten verlangt werden können.

Das Gericht hat beide Klauseln als AGB-Klauseln eingestuft und als rechtswidrig angesehen.

Es handelt sich im Fall der Zinsanpassungsklausel um gefestigte Rechtsprechung. Bezüglich der Vermittlungskostenklausel hatte die Bank eingewandt, dass es sich hierbei nur um einen Hinweis handelt, dass Kosten entstehen können, und nicht um einen Vertragsbestandteil und daher nicht um eine AGB-Klausel.

Das sah das Gericht anders und stellte zu Recht auf den Empfängerhorizont des Verbrauchers ab. Aus Sicht des Gerichtes ist die Klausel aufgrund ihrer Formulierung und Platzierung im Vertragstext für Verbraucher als Vertragsbestandteil anzusehen und daher überprüfbar.

Auch stellte das Gericht fest, dass die Klausel viel zu unbestimmt sei, da aus ihr weder entnommen werden kann, wann die Kosten entstehen, noch wie hoch diese sind. Letztendlich könnte sich hier die Bank im schlimmsten Fall, von dem das Gericht bei der Bewertung der Klausel ausgehen muss, eine beliebig hohe Summe, völlig unabhängig vom tatsächlichen Aufwand, vom Verbraucher auszahlen lassen. Das macht die Klausel unwirksam.

Der Einwand der Sparkasse, sich nicht mehr auf die Klausel zu berufen, ist hier nicht ausreichend, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Dazu hätte die Sparkasse sich außergerichtlich mit einer Unterlassungserklärung dazu verpflichten müssen, die Klausel nicht mehr zu verwenden. Da die Sparkasse das abgelehnt hat, musste das Gerichtverfahren durchgeführt werden, um weitere Kunden der Sparkasse vor einer Verwendung der unwirksamen Klauseln zu ihrem Nachteil zu schützen.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Dortmund vom 1.9.2020 (Az. 25 O 8/20)

Sparschwein steht auf Münzen vor Notizblock und Taschenrechner

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Märkisch-Oderland

Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt deshalb gegen die Sparkasse. Am 26. Februar 2025 urteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht. Um höhere Nachzahlungen für die Betroffenen zu erwirken, geht der vzbv nun vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt erfolgreich gegen die GASAG AG

Das Kammergericht hat die Tarifspaltung des Berliner Gasgrundversorgers für unzulässig erklärt. Daraus können sich hohe Nachforderungen derjenigen Verbraucher:innen ergeben, die in den teuren Neukundentarif gefallen waren. Das letzte Wort wird aber wohl der Bundesgerichtshof haben.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.