Die SUD Service & Dienstleistungs AG hatte Verbraucher, die nach einem Kredit in einer konkreten Höhe anfragten, einen Vermittlervertrag zugesandt. Dieser war überschrieben mit dem Hinweis: „Finanzsanierung“. Es wurde der konkret angefragte Kreditbetrag genannt und darauf hingewiesen, dass die „persönliche Finanzsanierung ab sofort für Sie verfügbar“ sei. Dann wurden die Gebühren der Finanzierungsgesellschaft benannt. Verbraucher schlossen diesen Vertrag ab, im guten Glauben, den gewünschten Kreditvertrag abzuschließen. Tatsächlich jedoch handelte es sich nur um ein reines Vermittlungsmodell.
Die Verbraucherzentrale hielt diese werbliche Ansprache für irreführend und unzulässig. Das erstinstanzliche Gericht folgte jedoch nicht der Auffassung der Verbraucherzentrale und befand, dass die Verbraucher bei einem genauen Studium des Schreibens erkennen konnten, dass es ich nicht um einen Kreditvertrag, sondern um eine vorgeschaltete kostenpflichtige Vermittlung handelte. In der zweiten Instanz folgte das OLG Karlsruhe der Argumentation der Verbraucherzentrale allerdings und entschied, dass die konkrete Gestaltung des Schreibens zur Irreführung geeignet ist.