Das Pfälzische Oberlandesgericht hat mit dieser Entscheidung das Urteil des LG Zweibrücken aufgehoben, das der Verbraucherzentrale Recht gegeben hatte. Das OLG entschied, dass ein in Sonderbedingungen Altersvorsorgeverträgen verwendeter Satz „…im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet“ nicht als unzulässige Klausel beanstandet werden kann, da es sich nur um einen Hinweis handele.
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einem Verfahren der Verbraucherzentrale entschieden, dass es sich bei einer von der Verbraucherzentrale beanstandeten Passage in den verwendeten Sonderbedingungen zu einem „VorsorgePlus“ Riestervertrag nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB handelt, sondern nur um einen nicht überprüfbaren Hinweis. Für die angesprochenen Verbraucher sei erkennbar gewesen, dass es sich nur um einen bloßen Hinweis auf mögliche Kosten handele, die – so sie anfielen – auf anderen Grundlage erhoben würden. Auch aus dem Wort „ggfls.“ in der Passage würde deutlich, dass in der beanstandeten Textpassage kein fassbarer inhaltlicher Regelungsgehalt zu sehen wäre. Da der Verwender darüber hinaus gegenüber allen Kunden mit einem Anschreiben klargestellt habe, dass die fragliche Textpassage nur einen Hinweis darstellen würde, würde sowieso eine Wiederholungsgefahr nicht vorliegen. Das Gericht hat eine Revision nicht zugelassen.
Das erstinstanzliche Gericht hatte in seiner aufgehobenen Entscheidung die Rechtsauffassung vertreten, dass für die Unterscheidung von allgemeinen verbindlichen Vertragsbedingungen und Hinweisen auf den Empfänger Horizont abzustellen ist. Damit würden entsprechend BGH immer dann Vertragsbestimmungen vorliegen, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden, wobei insoweit „auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse abzustellen ist“ (so wörtlich: BGH, Urteil v. 9.4.2014, VIII ZR 404/12 – RN 24, juris).
Die Verbraucherzentrale vertritt weiterhin die Auffassung, dass es sich bei streitigen Passage um eine Klausel handelt, deren Intransparenz zu ihrer Rechtswidrigkeit führt. Der Verbraucherzentrale liegt kein einziger Fall vor, bei der eine Sparkasse auf die Erhebung von Kosten gänzlich verzichtet hat, weshalb auch der Zusatz „ggf.“ Verbraucher im Unklaren darüber lässt, unter welchen Umständen – gegebenenfalls – keine Abschluss- und Vertriebskosten belastet werden. Über weitere Klagen zu diesem Sachverhalt informiert die Verbraucherzentrale hier.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 6.7.2022 (Az. 7 U 106/20)
Der BGH hat in einem von uns geführten Parallelverfahren diese rechtliche Beurteilung nicht geteilt, Urteil vom 21.11.2023, BGH Az. XI ZR 290/22.