Die F.A.S.I. Flight Ambulance Services International Agency GmbH (im Folgenden „F.A.S.I. GmbH“) mit Sitz in Limburg an der Lahn wirbt telefonisch für Gewinnspiele und verknüpft diese mit Zeitschriftenabonnements. Zugleich wird eine Testmitgliedschaft für Auslandskrankenversicherungen und Reiserückholversicherungen angekündigt. Vertrieben werden diese unter anderem im Rahmen von Zeitschriftenabonnements. Nach Ablauf einer solchen „Testmitgliedschaft“ mahnte die Beklagte den Verbraucher zur Zahlung unter Androhung anwaltlicher Beauftragung an. Der Verbraucher wurde von einer „Qualitätskontrolle“ der Beklagten angerufen, um die Vertragsdokumente durchzusprechen.
Eine wirksame Erklärung zum Vertragsschluss des Versicherungsvertrages wurde durch den Verbraucher nicht abgegeben.
Gleichwohl wurde dem Verbraucher eine solche Versicherung nach Ablauf des Testzeitraums in Rechnung gestellt. Eine zunächst erfolgte Lastschrift buchte der Verbraucher zurück, nach der Androhung von Weiterungen überwies der Verbraucher den Betrag in Höhe von 89,00 € an die F.A.S.I. GmbH. Diese Überweisung ist jedoch nicht als konkludente Vertragsannahme zu sehen. Die Zahlungsaufforderung der Beklagten jedoch enthält die unwahre Angabe, es sei ein Vertrag geschlossen worden.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat das Unternehmen zunächst abgemahnt, damit in Fällen, wie dem vorliegenden, ein Verbraucher nicht mehr zur Zahlung aufgefordert wird und auch keine Drohung mit Rechtsverfolgungskosten mehr ausgesprochen wird, obwohl ein Vertrag nicht zustande gekommen ist. Da außergerichtlich keine Einsicht erzielt wurde und eine Unterlassungserklärung seitens der F.A.S.I. GmbH nicht abgegeben wurde, haben wir beim Landgericht Klage erhoben.
Das Landgericht Limburg an der Lahn hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.01.2023 unter dem Aktenzeichen 5 O 12/22 die entsprechenden Aufforderungen untersagt. Die F.A.S.I. GmbH legte gegen das Urteil Berufung ein. Diese Berufung wies das OLG zurück. Das Gericht sah in dem Verhalten des Anbieters einen Verstoß gegen § 3 III UWG Nr. 29 Anhang I UWG, also ein Verstoß gegen die Blacklist. Denn: Es ist unzulässig und unlauter Verbraucher:innen zur Bezahlung nicht bestellter, aber gelieferter Waren oder erbrachter Dienstleistungen aufzufordern oder zur Rücksendung nicht bestellter Waren aufzufordern.
Zum Volltext der Entscheidungen:
Urteil des LG Limburg an der Lahn vom 17.3.2023 (Az. 5 O 12/22 )
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 25.4.2024 (Az 6 U 41/23)