Vertragsabschluss und Zahlungsaufforderung nach angeblichem Telefonvertrag

Stand:
LG Limburg an der Lahn, Urteil vom 17.3.2023, 5 O 13/22
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.03.2024, Az. 6 U 42/23

Im Rahmen von angeblichen „Qualitätskontrollen“ trägt das Unternehmen die Beweislast dafür, dass hierbei wirksam ein weiterer Vertrag abgeschlossen wurde.
Off

Die F.A.S.I. Flight Ambulance Services International Agency GmbH (im Folgenden „F.A.S.I. GmbH“) mit Sitz in Limburg an der Lahn bietet Auslandskrankenversicherungen und Reiserückholversicherungen an. Vertrieben werden diese unter anderem im Rahmen von Zeitschriftenabonnements. Dabei wird ein Verbraucher, nachdem er ein solches Abonnement abgeschlossen hat, von einer „Qualitätskontrolle“ angerufen, um die Vertragsdokumente durchzusprechen. Bei diesen Gesprächen wurde dann im Verlauf ein Versicherungspaket zunächst als Probemitgliedschaft angeboten, welche sich nach drei Monaten automatisch verlängert. Dieses Geschäftsgebaren ist schon mehrfach in der Beratung von Verbraucher:innen aufgefallen und wurde von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auch schon mehrfach abgemahnt.

Dass bei diesen Gesprächen keine wirksame Erklärung zum Vertragsschluss durch die Verbraucher vorlag, bestätigte auch bereits das Landgericht Limburg an der Lahn mit Urteil aus dem Jahr 2016. Auch nachdem die Methode des Unternehmens geändert wurde, wurde durch die Verbraucherzentrale erneut abgemahnt (wir berichteten).

In dem nun vorliegenden Fall wurde einem Verbraucher eine solche Versicherung nach Ablauf des Probezeitraums in Rechnung gestellt. Einer erfolgten Lastschrift durch die F.A.S.I. GmbH wurde nicht widersprochen. Im folgenden Jahr wurde der Verbraucher zur Zahlung aufgefordert, da andernfalls eine Geltendmachung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei und dies „zusätzliche erhebliche Kosten zur Folge hätte.“

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat das Unternehmen zunächst abgemahnt, damit in Fällen, wie dem vorliegenden, ein Verbraucher nicht mehr zur Zahlung aufgefordert wird und auch keine Drohung mit Rechtsverfolgungskosten mehr ausgesprochen wird, obwohl ein Vertrag nicht zustande gekommen ist. Da außergerichtlich keine Einsicht erzielt wurde und eine Unterlassungserklärung seitens der F.A.S.I. GmbH nicht abgegeben wurde, haben wir beim Landgericht Klage erhoben.

Das Landgericht Limburg an der Lahn hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.01.2023 unter dem Aktenzeichen 5 O 13/22 geurteilt, dass eine nicht erfolgte Rückbuchung einer Lastschrift keine Annahme eines Vertragsangebots darstellt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund nicht, dass die F.A.S.I. GmbH bereits mit einem vorhergehenden Schreiben suggerierte, dass ein Vertrag bereits zustande gekommen ist. Solche Schreiben ohne das Vorliegen eines Vertragsschlusses sowie die darauffolgenden Mahnschreiben wurden dem Unternehmen nun erneut unter Androhung eines Ordnungsgeldes vom Gericht untersagt. Nachdem der Anbieter Berufung eingelegt hatte, bestätigte das OLG Frankfurt am Main jedoch das erstinstanzliche Urteil.


Zum Volltext der Entscheidungen:

Urteil des LG Limburg an der Lahn vom 17.3.2023, Az. 5 O 13/22

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 14.03.2024, Az. 6 U 42/23

Sparschwein steht auf Münzen vor Notizblock und Taschenrechner

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Märkisch-Oderland

Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt deshalb gegen die Sparkasse. Am 26. Februar 2025 urteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht. Um höhere Nachzahlungen für die Betroffenen zu erwirken, geht der vzbv nun vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt erfolgreich gegen die GASAG AG

Das Kammergericht hat die Tarifspaltung des Berliner Gasgrundversorgers für unzulässig erklärt. Daraus können sich hohe Nachforderungen derjenigen Verbraucher:innen ergeben, die in den teuren Neukundentarif gefallen waren. Das letzte Wort wird aber wohl der Bundesgerichtshof haben.