OLG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2019, Az. 4 U 184/18
Das Urteil ist rechtskräftig.
Zinsanpassungsklauseln, bei denen sich die Zinsanpassung während der Vertragslaufzeit aus einem gleitenden Zins errechnet, sind intransparent und damit unzulässig.
Eine Klausel benachteiligt einen Verbraucher unangemessen, wenn diese nicht klar und verständlich formuliert ist. Nur wenn die Rechte und Pflichten der Vertragspartner klar und durchschaubar dargestellt sind, ist eine AGB-Klausel transparent.
Eine Preisanpassungsklausel, die dem Verwender die Möglichkeit einräumt, Kostensteigerungen ohne jede Begrenzung anzuheben, halten einer Überprüfung nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.
Eine Zinsanpassungsklausel muss dem Äquivalenzprinzip Rechnung tragen. Das bedeutet, dass bei fallenden Zinsen eine Herabsetzung erfolgen darf, und bei steigenden Zinsen auch erhöht werden muss. Eine Klausel zur Zinsanpassung muss dem Verbraucher nachvollziehbare Informationen sowohl zu den Anpassungsvoraussetzungen als auch zum Umfang der zu erwartenden Anpassungen geben. Zinsanpassungsklauseln müssen die Richtlinien und die Grenzen der Zinsanpassung konkret und nachprüfbar angeben.
Die Kreissparkasse hatte gegen das Urteil Revision eingereicht. Diese wurde am 10. September 2019 im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof von der Bank wieder zurückgenommen (Az. BGH XI ZR 183/19).
Zum Volltext der Entscheidung:
Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 27.3.2019 (4 U 184/18)