Formvorschriften von Airlines bei Flugentschädigungen unzulässig

Stand:
LG Frankfurt am Main vom 24.03.2021 (3-08 O 75/20)
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Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Luftbeförderungsverträgen nach der Fluggastrechteverordnung, z.B. wegen Verspätung oder Annullierung, ist formfrei möglich.

Eine Fluggesellschaft darf eine Geltendmachung per E-Mail nicht verweigern und auf ein firmeneigenes Online-Kontaktformular verweisen. Vielmehr können die Flugkund:innen die Form frei wählen, zum Beispiel schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail. Das Landgericht Frankfurt am Main hat dies mit Urteil vom 24.03.2021 bestätigt und der Klage der Verbraucherzentrale NRW stattgegeben. Der portugiesischen Fluggesellschaft TAP Air Portugal wird mit diesem Urteil untersagt, die Geltendmachung von Ansprüchen nur zu bearbeiten, wenn Flugkund:innen zu diesem Zweck ein firmeneigenes Online-Kontaktformular verwenden.

Der Klage war ein einstweiliges Verfügungsverfahren zwischen der Verbraucherzentrale NRW und TAP Air Portugal vorausgegangen, indem das Landgericht Frankfurt am Main ebenfalls die formfreie Geltendmachung bestätigt und damit der Verbraucherzentrale NRW Recht gegeben hatte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Frankfurt am Main vom 24.03.2021 (3-08 O 75/20)

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