Stornopauschalen zwischen 40 und 90 % des Reisepreises sind unwirksam

Stand:
OLG Düsseldorf vom 13.11.2014 (I-6 U 76/14)
LG Düsseldorf vom 05.02.2014 (12 O 361/12)
Off

40 Prozent des Reisepreises als Mindeststornopauschale für Reiseverträge, die im Wege des "Dynamic Packaging" gebucht werden, sind zu viel.

Klauseln zu Stornopauschalen sind nur wirksam, wenn sie unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs festgesetzt werden. Die Pauschale muss mithin dem typischen Schaden, der dem Reiseveranstalter durch den Rücktritt des Kunden entsteht, entsprechen. Die alltours flugreisen gmbH hat den Nachweis, dass ihr gewöhnlich ein Schaden in einer Höhe entsteht, der die von ihr festgelegten Rücktrittspauschalen rechtfertigt, nach Ansicht der Richter jedoch nicht erbracht. Ob und inwieweit sie die ersparten Aufwendungen in der Berechnung der Stornierungspauschalen berücksichtigt hat, sei mangels Vorlage einer konkreten Berechnung nicht nachvollziehbar. Sie lege weder hinreichend dar, in welchem Umfang die einzelnen Reiseleistungen an der Zusammensetzung der Pauschale Anteil haben, noch lasse sich aus den vorgelegten Zahlen die Angemessenheit der Pauschalen belegen. Auch fehle es am Nachweis, was sie anderweitig durch Weiterverwertung der einzelnen Reiseleistungen erwirbt und wie sie diese Beträge aus ihrer Kalkulation herausgerechnet hat. Dies gelte sowohl für die Pauschale von 40 % des Reisepreises bis zum 15. Tag vor Reisebeginn, als auch für die höheren Pauschalen für den Zeitraum danach.

OLG Düsseldorf vom 13_11_14 (I-6 U 76/14).pdf

LG Düsseldorf vom 05_02_14 (12 O 361/12).pdf

Vodafone-Firmenschild vor Hochhaus

Sammelklage gegen Vodafone: Jetzt anmelden!

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt Vodafone Kabel wegen unzulässiger Preiserhöhungen. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun eine mündliche Verhandlung für den 3. Dezember 2025 angesetzt. Damit ist der 24. Dezember voraussichtlich der letzte Tag, an dem sich Betroffene für die Klage an- oder abmelden können.
Karten von Eventim

Verlegte Veranstaltungen: Urteil und Musterklage gegen Eventim

Die Erstattung von Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets kann nach dem Urteil des LG München I nicht pauschal in AGB ausgeschlossen werden. Verbraucher:innen berichten aber, dass Eventim weiterhin Gebühren einbehalte. Dagegen klagt nun der vzbv. Ab sofort ist das Klageregister eröffnet.
Eine Frau blickt auf eine digitale Anzeige.

"Meta AI" bei Facebook, Instagram und WhatsApp – so widersprechen Sie

Meta will in Europa öffentliche Nutzerinhalte fürs Training der KI "Meta AI" verwenden. Das hat auch etwas mit dem blauen Kreis im Facebook Messenger, bei Instagram und WhatsApp zu tun. Sie können der Nutzung Ihrer Daten widersprechen, den Chatbot mit dem blauen Kreis aber nicht abschalten.