Beitragserstattung bei coronabedingter Schließung des Fitnessstudios

Stand:
Landgericht Würzburg, Urteil vom 20.07.2022, 1 HK O 2034/21

Ein Fitnessstudiobetreiber darf nicht die bereits bezahlten Beiträge als Gutschein oder Verzehrguthaben verbuchen, ohne den Kunden zugleich darüber zu informieren, dass dieser auch ein Recht auf Rückerstattung hat.
Off

Das Landgericht Würzburg hat in einem Verfahren der Verbraucherzentrale entschieden, dass ein Fitnessstudio, das pandemiebedingt das Studio schließen musste, den Kunden umfassend zu informieren hat, dass dieser außer der Möglichkeit die abgebuchten „Beiträge“ als Verzehrgutschein oder als künftige Trainingsmonate zu nutzen auch das Recht hat, sich die abgebuchten „Beiträge“ erstatten zu lassen.

Für eine informationsgeleitete Entscheidung hat der Studiobetreiber nach § 3, § 5 a Abs. 2 UWG darüber zu informieren, dass die „Gutscheinlösung“ nach Art. 240 § 5 EGBGB die Ausnahme ist und die Möglichkeit der vollständigen Erstattung der Beiträge das Recht des Kunden ist.
Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 0405.2022 – XII ZR 64/21 klargestellt, dass es aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie den Betreibern von Fitnessstudios unmöglich war, den Kunden die vertragsgemäße Nutzung des Studios zu ermöglichen. Die Erbringung ihrer Leistung war damit den Betreibern der Studios während der behördlich angeordneten Schließzeit unmöglich, § 275 Abs. 1 BGB. Zugleich verloren die Betreiber damit aber auch ihren Anspruch auf die Gegenleistung, § 326 Abs. 1 BGB.

Demzufolge stand dem Kunden die bereits abgebuchten Beiträge umfänglich zu und über diesen Umstand war er von dem Betreiber in Kenntnis zu setzen.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Würzburg vom 20.7.2022 (Az. 1 HK O 2034/21)

Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding: Unternehmen erstatten teils vierstellige Beträge

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Bis zum 31. Dezember 2024 konnten Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.
Hände an Taschenrechner über Verträgen

Musterfeststellungsklage gegen EOS Investment GmbH

Die EOS Investment GmbH beauftragt mit der Beitreibung eigener Forderungen an Verbraucher:innen die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID). Das Unternehmen treibt so nach Ansicht des vzbv Inkassokosten künstlich zu Lasten der Betroffenen in die Höhe.

Nachberechnungen Prämiensparverträge: Hartnäckigkeit von Betroffenen lohnt sich

Die Urteile des Oberlandesgerichts Naumburg gegen die Sparkassen Mansfeld-Südharz und Stendal sind rechtskräftig. Damit steht fest, wie die Sparkassen die Prämiensparverträge nachberechnen müssen. Kund:innen sollen Nachberechnungen aktiv einfordern und sich die Angebote der Sparkassen genau anschauen.