Klage gegen Mogelpackung vom OLG Düsseldorf zurückgewiesen. Aufgehoben durch BGH.

Stand:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.3.2023, I-20 U 176/21; Aufgehoben durch BGH, Urteil vom 29.05.2024, Az. 1 ZR 43/23

Ein Verstoß gegen das Mess- und Eichgesetz führt im Fernabsatz zu keiner spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher, so das OLG.
Off

L‘Oreal über das Internet ein Waschgel vertrieben, das in einer Tube abgefüllt war, die auf dem Kopf stehend abgebildet war. Erst beim Umdrehen der Verpackung konnten die Verbraucher:innen zu Hause nach Erhalt der Ware feststellen, dass die Tube nur teilweise befüllt war.

Nach erfolgloser Abmahnung hat die Verbraucherzentrale L‘Oreal verklagt. Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage zurückgewiesen, Az. 37 O 42/20, da ein Verstoß gegen das Mess- und Eichgesetz nicht vorliegen würde und Verbraucher:innen durch die Präsentation im Internet auch nicht getäuscht würden. Gegen diese Entscheidung haben wir Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat aber auch die Berufung zurückgewiesen.

Entgegen der ersten Instanz hat das Oberlandesgericht zwar einen Verstoß gegen das Mess- und Eichgesetz bejaht, aber der Verbraucher sei in seinen Interessen durch diesen Verstoß nicht spürbar beeinträchtigt werde. Der Verbraucher nehme die Befüllung und Größe der Verpackung erst nach Anlieferung und damit nach Vertragsschluss zur Kenntnis. Deshalb sei der Verstoß für die Kaufentscheidung unerheblich. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Wir haben gegen diese Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Revision wurde vom BGH zugelassen, Az. l ZR 43/23.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.3.2023 (Az. I-20 U 176/21 )

Aufgehoben durch BGH, Urteil vom 29.05.2024, Az. 1 ZR 43/23

 

Grafische Darstellung einer Frau, die ungeduldig auf ihre Armbanduhr schaut. Rechts daneben befindet sich das Logo von Cleverbuy, darunter eine Grafik von einem Smartphone, von der ein roter Pfeil auf einen Stapel Euroscheine führt. Rechts daneben befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Warnung vor Cleverbuy: Auszahlung lässt auf sich warten

"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.

Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.