Verwendung von Klauseln durch Unterstützungshandlungen

Stand:
OLG Düsseldorf Urteil vom 16.12.2021, I-20 U 175/20
LG Düsseldorf, Az. 12 O 225/19

Bei einer durch Unternehmen beauftragten Forderungseinziehung gegenüber Verbrauchern ist auch das Unternehmen, das zur Einziehung der Forderung mit der Klausel ermächtigt wird, als Verwender verantwortlich.
Off

Das OLG Düsseldorf hat das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf umfänglich bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Ein Unternehmen, das dritten Anbietern zur Verwendung gegenüber Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgibt, auf die sie sich selbst berufen kann, ist ebenfalls Verwenderin dieser Klauseln, auch wenn sie selbst nicht Vertragspartnerin der Verbraucher ist. Streitgegenständlich war die Verwendung der folgenden Klausel:

„Kommt es zu von mir zu vertretenden Rücklastschriften, verpflichte ich mich, die Bankgebühren und etwaige weitere Schadenspositionen sowie einmalig den Betrag in Höhe von 9,90 Euro zu zahlen.“

Zugleich wurde das Dienstleistungsunternehmen neben den Vertragspartnern zum Einzug der Geldbeträge beim Verbraucher ermächtigt. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass sich das Unternehmen auf diese Klausel gegenüber Verbrauchern berufen wird. Auch die Weiterverwendung der Klausel durch den Vertragspartner wurde durch das Unternehmen auch nach einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der die Unzulässigkeit der Klausel festgestellt worden war, noch gebilligt. Die Beklagte führte gegenüber ihren Vertragspartnern aus: „Bestehende Bonrollenbestände können selbstverständlich noch aufgebraucht werden, sofern sichergestellt ist, dass der neue Lastschrifttext zeitnah zum Einsatz kommt.“ Damit ist die weitere Verwendung unmittelbar auf die Billigung des dritten Unternehmens zurückzuführen, auch dies macht das Unternehmen selbst zur Verwenderin. Unabhängig davon liegt auch ein Empfehlen im Sinne des § 1 UKlaG vor.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Oberlandesgericht Düsseldorf vom 16.12.2021 (Az. I-20 U 175/20)

Urteil Landesgericht Düsseldorf vom 26.02.2020 (Az. 12 O 225/19)

Sparschwein steht auf Münzen vor Notizblock und Taschenrechner

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Märkisch-Oderland

Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt deshalb gegen die Sparkasse. Am 26. Februar 2025 urteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht. Um höhere Nachzahlungen für die Betroffenen zu erwirken, geht der vzbv nun vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt erfolgreich gegen die GASAG AG

Das Kammergericht hat die Tarifspaltung des Berliner Gasgrundversorgers für unzulässig erklärt. Daraus können sich hohe Nachforderungen derjenigen Verbraucher:innen ergeben, die in den teuren Neukundentarif gefallen waren. Das letzte Wort wird aber wohl der Bundesgerichtshof haben.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.