Verwendung von Klauseln durch Unterstützungshandlungen

Stand:
OLG Düsseldorf Urteil vom 16.12.2021, I-20 U 175/20
LG Düsseldorf, Az. 12 O 225/19

Bei einer durch Unternehmen beauftragten Forderungseinziehung gegenüber Verbrauchern ist auch das Unternehmen, das zur Einziehung der Forderung mit der Klausel ermächtigt wird, als Verwender verantwortlich.
Off

Das OLG Düsseldorf hat das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf umfänglich bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Ein Unternehmen, das dritten Anbietern zur Verwendung gegenüber Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgibt, auf die sie sich selbst berufen kann, ist ebenfalls Verwenderin dieser Klauseln, auch wenn sie selbst nicht Vertragspartnerin der Verbraucher ist. Streitgegenständlich war die Verwendung der folgenden Klausel:

„Kommt es zu von mir zu vertretenden Rücklastschriften, verpflichte ich mich, die Bankgebühren und etwaige weitere Schadenspositionen sowie einmalig den Betrag in Höhe von 9,90 Euro zu zahlen.“

Zugleich wurde das Dienstleistungsunternehmen neben den Vertragspartnern zum Einzug der Geldbeträge beim Verbraucher ermächtigt. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass sich das Unternehmen auf diese Klausel gegenüber Verbrauchern berufen wird. Auch die Weiterverwendung der Klausel durch den Vertragspartner wurde durch das Unternehmen auch nach einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der die Unzulässigkeit der Klausel festgestellt worden war, noch gebilligt. Die Beklagte führte gegenüber ihren Vertragspartnern aus: „Bestehende Bonrollenbestände können selbstverständlich noch aufgebraucht werden, sofern sichergestellt ist, dass der neue Lastschrifttext zeitnah zum Einsatz kommt.“ Damit ist die weitere Verwendung unmittelbar auf die Billigung des dritten Unternehmens zurückzuführen, auch dies macht das Unternehmen selbst zur Verwenderin. Unabhängig davon liegt auch ein Empfehlen im Sinne des § 1 UKlaG vor.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Oberlandesgericht Düsseldorf vom 16.12.2021 (Az. I-20 U 175/20)

Urteil Landesgericht Düsseldorf vom 26.02.2020 (Az. 12 O 225/19)

Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding: Unternehmen erstatten teils vierstellige Beträge

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Bis zum 31. Dezember 2024 konnten Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.
Hände an Taschenrechner über Verträgen

Musterfeststellungsklage gegen EOS Investment GmbH

Die EOS Investment GmbH beauftragt mit der Beitreibung eigener Forderungen an Verbraucher:innen die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID). Das Unternehmen treibt so nach Ansicht des vzbv Inkassokosten künstlich zu Lasten der Betroffenen in die Höhe.

Nachberechnungen Prämiensparverträge: Hartnäckigkeit von Betroffenen lohnt sich

Die Urteile des Oberlandesgerichts Naumburg gegen die Sparkassen Mansfeld-Südharz und Stendal sind rechtskräftig. Damit steht fest, wie die Sparkassen die Prämiensparverträge nachberechnen müssen. Kund:innen sollen Nachberechnungen aktiv einfordern und sich die Angebote der Sparkassen genau anschauen.