Irreführende Gesundheitsversprechen in Zusammenhang mit dem Vertreib von Steinen und Kristallen

Stand:
LG Ulm, Urteil vom 12.12.2023, 10 O 40/23 KfH (nicht rechtskräftig)

Obsidian, der gut bei Asthma sein soll, ein Aventurin Armband, das angeblich Nie-rensteine abbaut, Pyrit der bei Krampfadern und offenen Beinen helfen soll. Die Behauptung der angeblichen Heilwirkungen ist irreführende und damit rechtswidrige Werbung.
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Die Insel der Energie GmbH vertreibt Edelsteine, Steine und Kristalle im Fernabsatz. Den Steinen werden angebliche Heilkräfte zugeordnet. Diese „bekannten Heilwirkungen auf den Körper“ sollen dazu führen, dass eine Vielzahl von Erkrankungen, wie etwa Neurodermitis, Knochenerweichung, Geschwüre, Sehschwäche und Schwerhörigkeit angeblich durch die Steine geheilt werden sollen. Werbliche Aussagen, die sich auf Heilwirkungen beziehen, sind jedoch nicht zulässig, sofern sie nicht auf gesicherterer wissenschaftlicher Erkenntnis beruhen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen zu stellen.

Die Verbraucherzentrale hat das werbende Unternehmen abgemahnt und dazu aufgefordert, die irreführende und rechtswidrige Werbung einzustellen. Sa eine außergerichtliche Klärung nicht möglich war, hat die Verbraucherzentrale die werblichen Aussagen klagweise beanstandet. Mit Versäumnisurteil vom 12.12.2023 hat das Landgericht Ulm die Beklagte antragsgemäß verurteilt, diese Werbeaussagen zu unterlassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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LG Ulm, Urteil vom 12.12.2023, 10 O 40/23 KfH (nicht rechtskräftig)

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