Das Wichtigste in Kürze:
- Wenn Ihr Konto teurer wird, können Sie das entweder akzeptieren, kündigen oder die Zustimmung verweigern.
- Sie können häufig Geld sparen, wenn Sie günstigere Kontomodelle oder andere Anbieter suchen.
- Insbesondere bei Direktbanken haben Sie gute Chancen auf ein günstiges oder kostenloses Konto.
Seit 2021 gilt nicht zu reagieren nicht mehr als Zustimmung
Viele Verbraucher:innen kennen es noch: Früher musste die Bank Ihnen nur mitteilen, wenn Gebühren für zuvor kostenlose Konten eingeführt oder die alten Gebühren angehoben wurden. Wenn Sie der Preisänderung nicht bis zum Stichtag ausdrücklich widersprachen, galt das als Zustimmung (sog. Zustimmungsfiktion). So war es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt.
Seit dem BGH-Urteil vom April (BGH, Urteil vom 27. April 2021, BGH XI ZR 26/20) ist diese Vorgehensweise aber unzulässig: Ihre Bank muss Ihnen die beabsichtigen Vertragsänderungen mitteilen, diese werden aber ohne Ihre aktive Zustimmung nicht wirksam. Die entsprechende AGB-Klausel erklärte der BGH für unwirksam.
Gegen die Entgeltanpassungen, die in den vergangenen Jahren auf Grundlage dieser AGB-Klausel - und damit also ohne Ihre Zustimmung - vollzogen wurden, können Sie vorgehen. Entgelte können Sie zurückfordern.
Mittlerweile haben die Banken und Sparkassen ihre Prozesse aber umgestellt. Für diese Fälle gelten die nachfolgenden Ausführungen.
Was Sie bei Gebührenänderungen tun können
Grundsätzlich haben Sie folgende Handlungsoptionen:
- Sie können der Preisänderung zustimmen. Diese müssen Sie grundsätzlich aktiv tun. Ein bloßes Nichtreagieren auf die Mitteilung genügt nicht. Eventuell kann es sich lohnen, bei derselben Bank auf ein anderes Kontomodell umzusteigen. Reine Online-Konten sind bei vielen Anbietern günstiger als klassische Girokonten. Wer sich vorstellen kann, seine Geldgeschäfte über das Internet zu tätigen, kann hier möglicherweise Geld sparen.
- Es ist Ihr gutes Recht, die Entgeltänderung nicht zu akzeptieren, den Girokontovertrag zu kündigen und sich eine neue Bank zu suchen. Insbesondere bei Direktbanken haben Sie noch gute Chancen auf ein günstiges oder kostenloses Konto. Bei der Stiftung Warentest finden Sie eine Übersicht der kostenlosen Girokonten. Die Institute helfen mit freiwilligem Wechselservice und im Rahmen der gesetzlichen Kontowechselhilfe.
- Sie können auch die Zustimmung zur Preisanpassung verweigern. Das Konto wird dann zunächst zu den bisherigen Konditionen fortgeführt. Achtung: Verweigern Sie die Zustimmung, ist es durchaus wahrscheinlich, dass Ihnen die Bank kündigt. Dann müssten Sie sich nach einem neuen Anbieter umsehen. Da die Bank aber eine Kündigungsfrist von mindestens 2 Monaten zu beachten hat, bleibt genug Zeit, sich ein neues Konto zu suchen.
Sonderfall: Stillschweigende Zustimmung zur Preisanpassung
Wenn Sie eine Preisanpassung akzeptieren wollen, müssen Sie dieser aktiv zustimmen. Hierzu werden sie von den Banken und Sparkassen auch schriftlich oder etwa im Rahmen des Onlinebankings aufgefordert.
Einige Banken wählen einen zusätzlichen Weg, der wohl vor allem für die Fälle entwickelt wurden, wenn Kund:innen auf die Mitteilungen zu Preisanpassungen gar nicht reagieren: Sie kündigen ihnen das Konto. Zudem teilen sie mit, dass das Konto nach Ende der Kündigungsfrist noch für einen bestimmten Zeitraum – zum Beispiel einen Monat – weiterläuft. Nutzen Sie das Konto in dieser Zeit aktiv, wird das als so genannte konkludente, also stillschweigende, Zustimmung zur Preisanpassung gewertet. Das Konto wird dann zu den neuen Konditionen fortgeführt.
Derzeit ist noch offen, wie die Gerichte diese Vorgehensweise bewerten und welche Konsequenzen sich daraus für das Vertragsverhältnis zwischen Verbraucher:in und Kreditinstitut ergeben.
Verhandeln Sie mit der Bank
Unsere Erfahrung zeigt, dass sich einige Banken bei bestimmten Kundengruppen, etwa Senior:innen, durchaus verhandlungsbereit zeigen. Zumindest wenn die Kund:innen dies mit Nachdruck fordern. In der Vergangenheit hat etwa die Postbank - zumindest bei älteren Kund:innen - auf Entgelte für Überweisungen per Papierauftrag verzichtet.
Sonderfall Werbeversprechen oder besondere Vertragsklauseln
Haben Banken für ihr Konto beispielsweise mit "lebenslang kostenlos" geworben, müssen die dadurch gewonnenen Kund:innen ein neues Entgelt oder eine Preiserhöhung nicht akzeptieren. Darum hat zum Beispiel die Verbraucherzentrale Hamburg die Postbank erfolgreich abgemahnt. Dies gilt umso mehr, wenn der Vertrag selbst einen solchen Passus enthält.
Die Erfahrung zeigt aber, dass diese Kund:innen selbst aktiv werden und die Bank an ihr Versprechen erinnern müssen. Entscheidend dürfte zudem die genaue Formulierung der Werbung sein. Bei einem "lebenslang kostenlosen" Konto ist der Fall klar. Ist die Formulierung nicht so eindeutig, braucht es, um eine Beschwerde zu begründen, schon etwas mehr Aufwand. Sie kann aber durchaus dazu führen, dass das Institut einlenkt.
Sind die Preiserhöhungen Wucher?
Einige Anbieter haben die Preise extrem erhöht (etwa um über 200 Prozent gegenüber dem Vorjahr). Hier stellt sich die Frage ob die Preise wucherisch sind. Rein rechtlich hängt der Tatbestand des Wuchers aber nicht von der Preissteigerungsrate ab. Wann Rechtsgeschäfte sittenwidrig oder wucherisch sind, lesen Sie im verlinkten Artikel.
Tipps für den Anbieterwechsel
Sowohl die alte als auch die neue Bank sind gesetzlich verpflichtet, Ihnen beim Wechsel zu helfen, zum Beispiel bei Lastschriften und beim Umstellen von Daueraufträgen. Viele bieten parallel auch einen freiwilligen Wechselservice.
Den Wechsel können Sie selbstverständlich auch selber vornehmen. Tipps, Musterbriefe und Checklisten dafür finden Sie in unserem Beitrag. Außerdem haben wir für Sie eine Checkliste für die Wahl des richtigen Kontos und einen kostenlosen Musterbrief für die Kündigung des alten Kontos.
Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.