Wer Angehörige oder nahestehende Menschen pflegt, braucht ab und an eine Auszeit. Dafür gibt es Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Unterschiedliche Regelungen haben es bisher erschwert, diese Leistungen zu kombinieren. Ab dem 1. Juli 2025 gibt es einen Betrag für beides zur flexiblen Nutzung.
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Beträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden zu einem Betrag zusammengelegt.
- Aus diesem Topf in Höhe von 3.539 Euro können Sie nach Ihrer individuellen Wahl die Kosten für beide Pflegeformen finanzieren.
- Während die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird, wird die Hälfte des Pflegegelds für acht Wochen weiter bezahlt.
- Nahe Angehörige, die die Verhinderungspflege übernehmen, bekommen maximal das Doppelte des Pflegegelds.
- Der gemeinsame Jahresbetrag kann sofort geltend gemacht werden, wenn man einen Pflegegrad erhält. Es gibt keine Zeiten mehr, die man vorher gepflegt haben muss (so genannte Vorpflegezeiten).
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Was ist der gemeinsame Jahresbetrag?
Ab dem 1. Juli 2025 gibt es keinen einzelnen Betrag für die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege mehr. Vielmehr werden diese zu einem gemeinsamen Jahresbetrag (auch Entlastungsbudget genannt) zusammengelegt. Dieser Betrag umfasst insgesamt 3.539 Euro und steht Ihnen einmal im Jahr für beide Leistungen zusammen zu. Dadurch müssen Sie keine Beträge von der Kurzzeitpflege in Verhinderungspflege schieben oder umgekehrt. Sie können sich also ab dem 1. Juli 2025 Ihrem Bedarf entsprechend die richtige für Sie passende Leistung aussuchen.
Wie sehen diese Änderungen aus?
Die Leistungen für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege werden zusammengelegt. Damit diese Zusammenführung klappt, gibt es einige Änderungen in der Verhinderungspflege:
| Bis 30. Juni 2023 | Ab 1. Juli 2025 |
Vorpflegezeit | 6 Monate Bisher kann die Verhinderungspflege nur geltend gemacht werden, wenn die pflegende Person bereits 6 Monate gepflegt hat. | Fällt weg Dadurch kann das Entlastungsbudget insgesamt bereits direkt ab Feststellung des Pflegegrades geltend gemacht werden. |
Dauer der Verhinderungspflege | 6 Wochen pro Jahr | 8 Wochen pro Jahr |
Weiterzahlung des halben Pflegegelds | Bis zu 6 Wochen pro Jahr | Bis zu 8 Wochen pro Jahr |
Lohn für Verwandte (nicht erwerbstätig) | bis zu 1,5-faches Pflegegeld | Bis zu 2-faches Pflegegeld |
Wie erhält man den Jahresbetrag?
Die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege bleiben als solches erhalten. Der gemeinsame Jahresbetrag steht für beide Leistungen gleichermaßen zur Verfügung. Dennoch müssen Sie bei der Pflegekasse weiterhin benennen, ob Sie die Verhinderungspflege oder die Kurzzeitpflege nutzen wollen, damit die Abrechnung funktioniert. Daher ist weiterhin zu empfehlen, dass Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege bereits bei der Planung der Auszeit beantragt werden sollte. Dies geht über die Anträge, die jede Pflegekasse online zur Verfügung stellt.
Hinweis: Auch im Nachhinein kann die Übernahme der Kosten beantragt werden. Dafür müssen Sie die Rechnungen aufbewahren!
Wie funktioniert der Übergang zur neuen Regelung?
Viele pflegebedürftige Menschen haben bis zum 1. Juli 2025 bereits Leistungen der Verhinderungspflege oder Kurzeitpflege genutzt. Sollte der Betrag in Höhe von 2.528 Euro bis zum 1. Juli 2025 noch nicht vollständig ausgeschöpft sein, kann der restliche Betrag über den 1. Juli 2025 hinaus genutzt werden. Die zusätzlichen 1.011 Euro, die sich aus dem gemeinsamen Jahresbetrag ergeben, können ebenfalls genutzt werden.

Rechenbeispiel:
Pflegeleistungen vor und nach dem 1. Juli 2025
Bis zum 30. Juni 2025 (Kombinierte Pflegeleistung)
Für die Verhinderungspflege stehen insgesamt zur Verfügung:
1.685 Euro aus der Verhinderungspflege
+ 843 Euro umgewidmet aus der Kurzzeitpflege
Insgesamt: 2.528 Euro pro Jahr
Beispiel: Erika nutzt keine Kurzzeitpflege Sie verbraucht aber Verhinderungspflege in Höhe von 1.200 Euro
Restbetrag: 2.528 Euro – 1.200 Euro = 1.328 Euro
Ab 1. Juli 2025 (Zusammengeführte Pflegeleistung)
Neuer gemeinsamer Jahresbetrag: 3.539 Euro
Zusätzlicher Betrag durch Neuregelung: 3.539 Euro – 2.528 Euro = 1.011 Euro
Verfügbar ab Juli 2025
Nicht genutzter Alt-Betrag: 1.328 Euro
Zusätzlicher Betrag (neu): 1.011 Euro
Gesamtsumme ab 1. Juli 2025: 2.339 Euro

Erika kann jetzt aus dem gemeinsamen Jahresbetrag noch die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege mit insgesamt 2.339 Euro finanzieren.

Wichtig: Nicht genutzte Mittel vor dem 1. Juli 2025 verfallen nicht!
Sie können nach dem Stichtag weiter genutzt werden – plus die neuen, zusätzlichen Leistungen.