Woran erkennt man Bio-Nahrungsergänzungsmittel?

Stand:
Für Nahrungsergänzungsmittel in Bioqualität / Ökoqualität gibt es spezielle Kennzeichnungsregeln.
Auf einem Marktstand liegen Gemüse und Salate aus, ein Schild weist auf regionale Hersteller hin.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mindestens 95 % des Nahrungsergänzungsmittels muss Bio-Qualität haben.
  • Das EU-Bio-Logo muss bei Produkten aus der EU abgebildet sein, daneben die Kontrollstellennummer.
  • Auch Produkte aus Drittländern müssen sich an die Regeln der EU-Öko-Verordnung halten.

 

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Wann darf ein Nahrungsergänzungsmittel mit "Bio" oder "Öko" gekennzeichnet werden?

Neben den speziellen Kennzeichnungsregelungen zur Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) unterliegen Nahrungsergänzungsmittel, welche mit Bioqualitäten (Bio-Kurkuma, Eisen und Vitamin C-Bio, Bio-Nahrungsergänzung Eierschalenpulver) beworben und gekennzeichnet werden, weiteren besonderen Kennzeichnungsverpflichtungen.

Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel. Werden Lebensmittel mit einer "Bio" oder "Öko"-Qualität beworben, müssen sie bestimmte Kriterien und Kennzeichnungsoptionen erfüllen.

Der Hinweis auf Bio oder Öko in der Verkehrsbezeichnung darf nur dann erfolgen, wenn mindestens 95 Gewichtsprozente der Zutaten aus ökologischer Produktion stammen und die restlichen Zutaten entweder auf der EU-Liste verzeichnet sind oder durch die Mitgliedsstaaten gesondert genehmigt wurden.

Ein Hinweis auf die Bioproduktion einzelner Zutaten ist im Zutatenverzeichnis generell erlaubt. Welche Zutaten das sein können, finden Sie hier. Der Zusatz zur Verkehrsbezeichnung „xy Prozent der Zutaten aus ökologischer Produktion“ ist dagegen nicht gestattet.

Welche Angaben müssen wo auf der Verpackung stehen?

Im selben Sichtfeld wie das EU-Gemeinschaftslogo muss die Kontrollstellennummer und der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Rohstoffe genannt werden. Dabei bedeutet:

  • EU-Landwirtschaft: Alle Ausgangsstoffe wurden in der EU erzeugt.
  • Nicht-EU-Landwirtschaft: Die Ausgangsstoffe wurden in Drittländern erzeugt.
  • EU/Nicht-EU-Landwirtschaft: Ausgangsstoffe stammen aus EU- und Drittländern.


Alternativ ist auch die Angabe eines konkreten Landes möglich. Dann müssen alle Ausgangsstoffe aus diesem Land stammen. Einzelstaatliche Biozeichen wie das deutsche Biosiegel, regionale Gütezeichen, Zeichen in- und ausländischer Anbauverbände und Öko-Handelsmarken dürfen weiterhin zusätzlich auf dem Etikett erscheinen.

Gibt es Unterschiede zwischen Bio-Nahrungsergänzungsmitteln aus einem Drittland und aus der EU?

Für in der EU produzierte und vermarktete Bio-Lebensmittel wird dies in der EG-Öko-Basisverordnung (EG-Verordnung Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007) geregelt. Danach müssen alle verpackten Bio-Lebensmittel das EU-Gemeinschaftslogo tragen.

Für Bioprodukte, die aus Drittländern (also außerhalb der EU, z.B. China oder USA) stammen, ist die Kennzeichnung mit dem EU-Biologo freiwillig. Wird das Erzeugnis aber als Biolebensmittel bezeichnet, ist bei verpackten, nicht aus der EU stammenden Erzeugnissen und Verwendung des Gemeinschaftslogos die gleiche Pflichtkennzeichnung (Angabe der Kontrollstellennummer, Herkunft der Zutaten in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung und dem Siegel) erforderlich wie bei Bio-Lebensmitteln aus der EU.

Erfolgt die Vermarktung als Ökoprodukt ohne EU-Gemeinschaftslogo aus Ländern, die nicht zur EU gehören (Drittländer), können diese in der EU jedoch auch als Bioprodukte vermarktet werden. Voraussetzung ist aber, dass im Drittland konforme oder gleichwertige Standards und Kontrollmaßnahmen gelten wie in der EG-Öko-Basis-Verordnung vorgeschrieben.

Wie muss die Kennzeichnung im Internet aussehen?

Ein Online-Händler (nicht ein Einzelhändler vor Ort) muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 12.10.2017 (Rs C-289/16) eine eigene Biozertifizierung vorweisen, wenn er Bioprodukte verkauft. Dies hat er auf seinen Internetseiten zu verdeutlichen.

Grundsätzlich ist eigentlich der gesamte Einzelhandel zur Zertifizierung verpflichtet. Deutschland hat jedoch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Ausnahmevorschrift für den Einzelhandel zu schaffen. Diese Ausnahme besagt, dass der Einzelhandel von der Kontrollpflicht entbunden ist, wenn die Erzeugnisse "direkt" an Endverbraucher oder -nutzer verkauft werden, sofern diese Unternehmer die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen.

Der EuGH hat im Onlinehandel allerdings keinen sogenannten direkten Verkauf gesehen. Somit entfallen Online-Verkäufer nicht unter die deutsche Ausnahmevorschrift und müssen eine eigene Bio-Zertifizierung beispielsweise im Impressum angeben.

Wann ist die Kennzeichnung als Bio-Nahrungsergänzungsmittel unzulässig?

Enthält ein Nahrungsergänzungsmittel neben pflanzlichen Produkten aus biologischer Landwirtschaft (z.B. Granatapfelpulver) zusätzlich isolierte Vitamine und Mineralstoffe, die nicht aus Erzeugnissen der biologischen Landwirtschaft stammen, ist eine Bio-Kennzeichnung bzw. Bio-Werbung unzulässig.
Vorabentscheidung des EuGH C-137/13 vom 05.11.2014)

Gemäß den in der Öko-Basis-Verordnung (Art. 23 Abs. 4 lit. a EG-Verordnung Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007) festgelegten Voraussetzungen dürfen nicht-biologische Zutaten nur zugesetzt werden, wenn dies ein technologisches Erfordernis darstellt oder bestimmten Ernährungszwecken dient. Vitamine und Mineralstoffe dürften demnach einem biologischen Produkt nur zugefügt werden, soweit die Verwendung in dem Lebensmittel, dem sie zugefügt würden, gesetzlich vorgeschrieben sei.

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Die Verwendung eines solchen Stoffs ist im Sinne der genannten Bestimmung nicht gesetzlich vorgeschrieben, wenn ein Lebensmittel als Nahrungsergänzungsmittel mit einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe oder als Lebensmittel für eine besondere Ernährung (diätetisches Lebensmittel / ergänzende bilanzierte Diät) in den Verkehr gebracht wird. Dies gilt selbst dann, wenn das Nahrungsergänzungsmittel eine bestimmte Menge des fraglichen Stoffs enthalten muss, um die in den entsprechenden Bestimmungen zu erfüllen.

 

Downloads:

 

 

Zum Weiterlesen:

Bio-Nahrungsergänzungsmittel


Quellen:


Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

Kamin und Grill Shop-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 12.10.2017 (C-289/16)

Herbaria Kräuterparadies-Urteil des EuGH vom 05.11.2014 (C-137/13)

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