Seit Juni 2022 haben Verbraucher:innen einen Anspruch auf eine Mindestversorgung mit Internet. Der Anspruch besteht nicht direkt gegenüber den Telekommunikationsanbietern, sondern gegenüber dem Staat. Verbraucher:innen müssen deshalb ein Verfahren bei der Bundesnetzagentur anstoßen. Die Bundesnetzagentur verpflichtet bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Unternehmen zur Erbringung der Leistung am Anschluss der Verbraucher:innen.
Bislang gab es aber nur einen Fall, in dem ein Internetanbieter von der Bundesnetzagentur zur Versorgung verpflichtet wurde, obwohl bis Oktober 2023 über 4.000 Eingaben von Verbraucher:innen bei der Behörde erfolgten.
Der Anspruch besteht auf eine Internetversorgung mit mindestens 10 Mbit/s im Download und 1,7 Mbit/s im Upload, das ist sehr wenig. Es handelt sich hierbei um einen Mindeststandard.