Im Reisebereich nahm die Regierungen von den Zwangsgutscheinen Abstand, im Veranstaltungsbereich leider nicht. Veranstalter dürfen bereits gezahlte Kundengelder in Gutscheine umwandeln.
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Im Reisebereich nahm die Regierungen von den Zwangsgutscheinen Abstand. Im Veranstaltungsbereich leider nicht. Relativ unbeachtet von der Öffentlichkeit trat am 20. Mai 2020 das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsbereich“ in Kraft. Seitdem dürfen die Veranstalter bereits gezahlte Kundengelder in Gutscheine umwandeln, wenn Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen Corona-bedingt abgesagt werden müssen und werden mussten.
Das Gesetz gilt rückwirkend. Viele Verbraucher, die – das zeigen die bei uns ankommenden Verbraucherbeschwerden – bei Inkrafttreten des Gesetzes seit Wochen um die Rückerstattung ihrer Kosten ringen, stehen damit plötzlich ohne Rechtsanspruch da. Das bislang unrechtmäßige Verhalten der Unternehmen wird mit dem Gesetz nachträglich legal.
Herr D. aus Baden-Württemberg wollte mit seiner Familie inklusive der Großmutter die Passionsspiele in Oberammergau besuchen. Die Veranstaltung wurde aber pandemiebedingt auf das Jahr 2022 verschoben. Da die Familie mit der 80-jährigen Dame nicht zwei Jahre im Voraus planen kann, möchten sie die Karten zurückgeben. Die Karten kosteten zusammen 540 Euro, dazu kamen noch Vorverkaufsgebühren von 64,80 Euro insgesamt zahlte die Familie also 604,80 Euro für die Karten. Die Veranstalter bieten mit einem Formblatt zwar die Rückerstattung des Kaufpreises an, allerdings abzüglich der Vorverkaufsgebühr. Damit sind die Verbraucher nicht einverstanden.
Ein Veranstaltungsanbieter hat Herrn S. aus Berlin 65,00 Euro über PayPal gutgeschrieben. Die ursprünglich gekauften Tickets haben allerdings insgesamt 87,82 Euro gekostet. Trotz mehrmaliger Nachfrage, wie sich die Rückerstattung zusammensetzt hat der Verbraucher keine Information erhalten. So kann er nicht einschätzen, ob er die Rückerstattung akzeptieren soll oder nicht.
Frau T. aus Nordrhein-Westfalen hat über eine Ticketing-Unternehmen Karten für eine Veranstaltung am 2.04.2020 im Kolosseum Essen gekauft, die sie mit ihrer Mutter besuchen wollte. Diese Veranstaltung wurde aufgrund der Corona-Pandemie auf den 25.03.2021 in die Grugahalle verlegt. Für die 85-jährige, körperlich eingeschränkte Mutter ist ein Besuch der Grugahalle nicht möglich. Da Frau T. im Ausland lebt ist für sie ein Besuch im März nächsten Jahres auch nicht zu ermöglichen. Das Unternehmen weigert sich jedoch, die Tickets zu erstatten.
Frau M. aus Schleswig-Holstein hat über ein Karten-Portal Tickets für ein Konzert gekauft, das pandemiebedingt verlegt wurde. An diesem Ersatztermin kann die Verbraucherin aber nicht zu dem Konzert gehen. Daher hat sie die Karten bereits am 06.04.2020 per Einschreiben zurückgeschickt. Trotzdem erhält die Verbraucherin Mails, sie solle die Karten noch behalten, obwohl die Karten bei dem Unternehmen liegen. Auf jede Forderung der Verbraucherin, das Geld zu erstatten, erhält sie Standardmails, die ihr nicht weiterhelfen. Einen Gutschein hat die Verbraucherin bisher nicht erhalten.
Eine Musical-Vorstellung wurde vom Veranstalter von März auf Ende Mai verschoben. Frau F. aus NRW und ihre Begleitung waren aber an dem neuen Termin – unabhängig von der Pandemieentwicklung – anderweitig verplant. Eine Erstattung der Tickets lehnt der Veranstalter vehement ab. Da die Verbraucherin das Musical gerne sehen möchte, wäre sie mit einer zumutbaren Verschiebung der Aufführung einverstanden. Eine pauschale Gutscheinlösung findet sie aber nicht in Ordnung.
Zum Geburtstag ihrer Schwester kaufte Frau J. aus Baden-Württemberg Musicalkarten. Die Vorstellung wurde abgesagt und der Anbieter weigert sich trotz mehrmaliger Aufforderung, den bereits bezahlten Betrag zurückzuerstatten. Der Veranstalter bot lediglich eine Umbuchung an. Da die Verbraucherin kurzfristig ein anderes Geschenk besorgt hat, kam ein anderer Termin aber nicht in Frage.
Eine mehrfache Mutter aus Baden-Württemberg hat ihrem Sohn zum Geburtstag zwei Karten für ein Pietro Lombardi-Konzert geschenkt. Das Konzert wurde um ein Jahr verschoben. Trotz Ticketversicherung erhält Frau S. daher keine Rückerstattung. Doch gefällt dem Jungen in einem Jahr überhaupt noch Lombardis Musik? Da ist sich die Verbraucherin nicht sicher. Daher hätte sie die 100 Euro für die Tickets lieber in ein anderes Geschenk investiert.
Herr G. aus NRW hatte Musical-Karten für fünf Personen für den König der Löwen gebucht. Seit Anfang März versucht der Verbraucher von dem Ticketvermittler den Betrag von 800 Euro für die Karten erstattet zu bekommen. Der Anbieter verweigert das beharrlich, antwortet nur mit standardisierten E-Mails und verweist auf alternative Veranstaltungstermine. Laut der Homepage des Veranstalters ist die Vorstellung abgesagt und nicht verschoben.
Die Verträge schlossen die Verbraucher noch in der Sicherheit, bei Absage der Veranstaltung ihr Geld zurückzubekommen. Nun müssen sie Gutscheine akzeptieren oder vorher für eine Alternativveranstaltung einlösen. Bis zum 31. Dezember 2021. Bis zu diesem Datum müssen sie den Unternehmen einen zinslosen und ungesicherten Kredit gewähren – ob sie wollen oder nicht. Ob es den Konzertveranstalter oder das Fitnessstudio danach noch gibt, dieses Risiko trägt leider der Kunde.
Das Recht auf Auszahlung sieht das Gesetz vor, wenn „die Annahme eines Gutscheins aufgrund der persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist“. Beweisen, dass er sein Geld wirklich braucht, muss der Verbraucher. Da die neue Regelung für alle Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen sowie -einrichtungen gilt, die aufgrund der COVID-19-Pandemie abgesagt wurden, sind auch hier die Fälle vielfältig: Das Abo für das Fitness-Studio, Karten für ein Konzert und die Stornogebühren für die abgesagte Hochzeitsfeier. Unsere Fälle zeigen, dass es für die Verbraucher keineswegs um Kleinigkeiten geht.
Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.
2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.
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Verbraucherschutz stärkt alle: Forderungen zur Bundestagswahl 2025
Die Bundestagswahl 2025 findet in einer Zeit der Krisen statt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat konkrete Vorschläge zusammengestellt, wie sich der Verbraucheralltag verbessern lässt. Denn: Verbraucherschutz stärkt alle.