Das Wichtigste in Kürze:
- Die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" ist straflos.
- Straflos ist auch die passive Sterbehilfe. Passive Sterbehilfe bedeutet, dass bestimmte lebensverlängernde Maßnahmen oder Behandlungen auf Wunsch der erkrankten Person unterlassen oder abgebrochen werden.
- Straflos ist außerdem die indirekte Sterbehilfe, die bedeutet, dass Behandlungen, die kurzfristig für eine Verbesserung des Zustandes eines Patienten sorgen, langfristig gesehen jedoch eine Verkürzung des Lebens bedeuten.
- Strafbar hingegen ist die aktive Sterbehilfe, also die gezielte Tötung auf Wunsch eines Sterbenskranken.
- Mit einer Patientenverfügung können Sie eine Aussage dazu treffen, ob eine Maßnahme in einer bestimmten Situation begonnen oder abgebrochen werden soll.
Ist Sterbehilfe erlaubt?
Eine solch allgemeine Aussage lässt sich nicht treffen. Aber: Das Bundesverfassungsgericht hat sich klar positioniert: Jeder Mensch hat ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Dies ist Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus dem Grundgesetz.
Dieses Recht schließt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch das Recht ein, auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Für einige Menschen ist die Hilfe durch Dritte nämlich der einzige Weg, eine Selbsttötung vorzunehmen. Daher hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung im Februar 2020 für nichtig erklärt.
Vereine und auch Ärztinnen und Ärzte dürfen Patient:innen nun durch Hilfestellungen ermöglichen, sich selbst zu töten. Das nennt sich Beihilfe zur Selbsttötung. Für Ärztinnen und Ärzte gibt es kein berufsrechtliches Verbot, beim Sterben zu helfen. Sie sind dazu aber auch nicht verpflichtet. Sie können frei und allein auf Basis ihres Gewissens entscheiden, ob sie Suizidwillige beim Sterben unterstützen. Das kann zum Beispiel geschehen, indem sie Medikamente zur Verfügung stellen und vorbereiten. Allerdings muss der Patient diese im letzten Schritt aus freiem Willen selbst nehmen, um "durch eigene Hand" den Tod herbeizuführen.
Sterbehilfe: Was ist nun erlaubt, was ist strafbar?
- Nicht strafbar: Beihilfe zur Selbsttötung oder Beihilfe zum Suizid
Die Beihilfe zur Selbsttötung meint, dass ein Dritter, auch Suizid- oder Sterbehelfer genannt, alles Erforderliche bereitstellt, damit Betroffene sich selbst töten können. Der Suizidhelfer kann auch geschäftsmäßig arbeiten. Das Medikament muss die betroffene Person selbst nehmen. Diese letzte Handlung darf der Suizidhelfer also nicht vornehmen.
Dabei muss ein bestimmtes Verfahren eingehalten werden. So sind verschiedene Gespräche zu führen, um die Voraussetzungen des Freitodes abzuklären. Erst nach diesen Gesprächen und der Feststellung der Freiverantwortlichkeit kann ein Termin vereinbart werden. Der Freitod wird von einer Ärztin oder einem Arzt sowie einem juristischem Zeugen begleitet. Nachdem der Tod eingetreten ist, muss die Polizei informiert werden, um das Todesermittlungsverfahren einzuleiten. - Nicht strafbar: Passive Sterbehilfe
Wenn lebenserhaltende Maßnahmen gar nicht erst begonnen oder abgebrochen werden, spricht man von passiver Sterbehilfe. Besser bezeichnet man dies als Behandlungsabbruch oder "sterben lassen". Dazu gehört zum Beispiel ein Verzicht auf künstliche Beatmung oder künstliche Ernährung.
Die passive Sterbehilfe ist nicht strafbar, wenn dadurch der ausdrückliche Wille des Betroffenen erfüllt wird. Dies können Sie zum Beispiel in einer Patientenverfügung beschreiben. - Nicht strafbar: Indirekte Sterbehilfe
Dies sind palliative Maßnahmen, bei denen starke Schmerzmittel eingesetzt werden, wie Morphine. Denn auch diese können, zumindest theoretisch, das Leben verkürzen. In erster Linie kommt es jedoch darauf an, den Zustand des Patienten oder der Patientin zu verbessern und Leid zu lindern. Bei dieser indirekten Sterbehilfe wird das Leben daher zugunsten der Schmerzfreiheit möglicherweise verkürzt. Besser ist daher die Bezeichnung "Therapien am Lebensende".
Die indirekte Sterbehilfe können Sie in der Patientenverfügung regeln. - Strafbar: Aktive Sterbehilfe
Aktive Sterbehilfe bedeutet, dass eine dritte Person handelt, um einen anderen zu töten. Er verabreicht auf ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Patienten oder der Patientin ein Medikament, welches in kurzer Zeit zum Tod führt.
Die aktive Sterbehilfe, juristisch Tötung auf Verlangen genannt, ist durch § 216 StGB weiterhin unter Strafe gestellt.
Welche Regelung zur Sterbehilfe kann ich in der Patientenverfügung treffen?
In der Patientenverfügung regeln Sie, was bei einer medizinischen Behandlung getan oder unterlassen werden soll, falls Sie Ihre Einwilligung nicht mehr geben können. Darin legen Sie fest, welche Maßnahmen Sie wünschen und welche Sie ablehnen.
Das schließt auch palliativmedizinische Maßnahmen mit ein. So können Sie zum Beispiel wünschen, dass keine Behandlung erfolgen soll, auch wenn eine Verkürzung der Lebenszeit mit der Behandlung einhergeht. Auch können Sie festlegen, dass eine bereits begonnene Maßnahme wieder abgebrochen wird. Dies betrifft die so genannte "passive Sterbehilfe".
Für die beschriebenen Anwendungssituationen können Sie in der Patientenverfügung vorab auch Regelungen treffen, um eine Einwilligung zum Beginn oder einen Verzicht auf eine lebenserhaltende Maßnahme wie künstliche Ernährung, Flüssigkeitszufuhr oder Dialyse niederzulegen.
Hinweis: Lassen Sie sich hierbei von Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt beraten, um auch mögliche Widersprüche zwischen den einzelnen Bestimmungen zu vermeiden.
Wichtig ist: Der Abbruch einer medizinischen Maßnahme ist straflos. Sie kann zunächst begonnen werden, dann aber abgebrochen werden, wenn sich herausstellt, dass diese keinen Erfolg mehr verspricht. Es handelt sich dann nicht um eine aktive Sterbehilfe, sondern um ein Unterlassen der Fortführung. Sie ist somit straflos (Entscheidung des BGH, 18. August 2010 - 2 StR 454/09).
Ausführliche Informationen zur Patientenverfügung finden Sie im verlinkten Artikel. Auch zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung erfahren Sie Näheres in den verlinkten Beiträgen.
Die Verbraucherzentralen bieten außerdem zwei Ratgeber an, die wertvolle Informationen und Material zu Patientenverfügung, Vollmacht und Betreuungsverfügung geben:
Vergessen Sie nicht die Vollmacht und Betreuungsverfügung
Es ist wichtig, dass Sie eine Vertrauensperson bestimmen, die Ihren Willen, den Sie in der Patientenverfügung niedergelegt haben, durchsetzt. Weder Ehepartner:innen noch Ihre Kinder können dies automatisch. Sie müssen diese dazu bevollmächtigen. Eine solche Vorsorgevollmacht ist empfehlenswert, da sonst zunächst alle Entscheidungen, die Sie in Ihrer Patientenverfügung getroffen haben, erst einmal nicht umgesetzt werden, bis vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt wurde.
Sollte eine Betreuung erforderlich werden, können Sie durch eine Betreuungsverfügung festlegen, wer Betreuer werden soll. Oder auch, wer auf gar keinen Fall Betreuer werden soll. Das Betreuungsgericht ist dann verpflichtet, die benannte Person als Betreuer einzusetzen. Es sei denn, es sprechen schwerwiegende Gründe dagegen.
Alle Informationen zu Vorsorgedokumenten finden Sie auf der verlinkten Seite der Verbraucherzentrale.
Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.