In einem geschäftlichen Online-Auftritt eines Dienstleisters ist ein Impressum vorzuhalten

Stand:
LG Berlin, Versäumnisurteil vom 28.09.2023 (Az. 91 O 72/23)

Eine Anbieterin von Dienstleistungen wie Haartransplantationen, Chirurgie muss ein Impressum vorhalten, das den gesetzlichen Vorgaben genügt.
Off

Die LIVA Praxis für Haartransplantation, ästhetische und plastische Chirurgie GmbH hat als gewerbliche Anbieterin im online-Auftritt ein Impressum vorzuhalten, das den gesetzlichen Ansprüchen genügt. Im Impressum ist der Name und die Anschrift des Unternehmens, unter denen das Unternehmen niedergelassen ist, anzugeben. Bei einer juristischen Person wie einer GmbH ist die Rechtsform anzugeben, der Name des Vertretungsberechtigten und das Handelsregister in dem die GmbH eingetragen ist.

Weil die Anbieterin nach der Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, haben wir Klage beim Landgericht Berlin eingereicht. Das Landgericht hat ohne mündliche Verhandlung antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen.

Zum Volltext der Entscheidung

Nahaufnahme eines Rezeptscheins vom Arzt, auf dem "Privat" als Krankenkasse eingetragen ist.

Beitragssteigerung bei privater Krankenversicherung: Was nun?

Viele privat Krankenversicherte waren in letzter Zeit von deutlichen Beitragserhöhungen betroffen. Wir zeigen Wege, wie Sie auf einen solchen Bescheid reagieren, wo Sie eventuell Geld sparen können und nennen die jeweiligen Vor- und Nachteile.
Sparschwein steht auf Münzen vor Notizblock und Taschenrechner

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Märkisch-Oderland

Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt deshalb gegen die Sparkasse. Am 26. Februar 2025 urteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht. Um höhere Nachzahlungen für die Betroffenen zu erwirken, geht der vzbv nun vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt erfolgreich gegen die GASAG AG

Das Kammergericht hat die Tarifspaltung des Berliner Gasgrundversorgers für unzulässig erklärt. Daraus können sich hohe Nachforderungen derjenigen Verbraucher:innen ergeben, die in den teuren Neukundentarif gefallen waren. Das letzte Wort wird aber wohl der Bundesgerichtshof haben.