Telekommunikationsanbieter - Flatratevertrag darf nicht wegen exzessiver Nutzung gekündigt werden

Stand:
LG München I vom 12.01.2012 (12 O 18696/11)
Off

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat erfolgreich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsanbieters überprüfen lassen. Dies waren nach Ansicht der Verbraucherzentrale in weiten Teilen unwirksam. Das Landgericht München I hat diese Rechtsansicht geteilt und der Klage gegen die StarCom GmbH stattgegeben.

Danach ist die Vertragsklausel unwirksam, nach der das Unternehmen einen Flatratevertrag bei exzessiver Nutzung kündigen konnte. Im Bereich der Telekommunikation bedeute Flatrate jedoch, dass grundsätzlich die Gesprächsdauer und Nutzung der Datenübertragung gegen ein pauschales Entgelt unbegrenzt sei, so die Richter.

Das Gericht urteilte weiterhin unter anderem, dass die Preisänderungsklausel in den AGB der StarCom GmbH unwirksam ist, da diese den Kunden aufgrund der fingierten Zustimmung zur Preiserhöhung nach §§ 307 Absatz 1, 308 Nr. 5b BGB unangemessen benachteiligt.

LG München I vom 12.01.2012 (12 O 18696/11).pdf

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding: Unternehmen erstatten teils vierstellige Beträge

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Bis zum 31. Dezember 2024 konnten Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.

Nachberechnungen Prämiensparverträge: Hartnäckigkeit von Betroffenen lohnt sich

Die Urteile des Oberlandesgerichts Naumburg gegen die Sparkassen Mansfeld-Südharz und Stendal sind rechtskräftig. Damit steht fest, wie die Sparkassen die Prämiensparverträge nachberechnen müssen. Kund:innen sollen Nachberechnungen aktiv einfordern und sich die Angebote der Sparkassen genau anschauen.
Hände an Taschenrechner über Verträgen

Musterfeststellungsklage gegen EOS Investment GmbH

Die EOS Investment GmbH beauftragt mit der Beitreibung eigener Forderungen an Verbraucher:innen die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID). Das Unternehmen treibt so nach Ansicht des vzbv Inkassokosten künstlich zu Lasten der Betroffenen in die Höhe.