Telekommunikationsanbieter - Flatratevertrag darf nicht wegen exzessiver Nutzung gekündigt werden

Stand:
LG München I vom 12.01.2012 (12 O 18696/11)
Off

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat erfolgreich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsanbieters überprüfen lassen. Dies waren nach Ansicht der Verbraucherzentrale in weiten Teilen unwirksam. Das Landgericht München I hat diese Rechtsansicht geteilt und der Klage gegen die StarCom GmbH stattgegeben.

Danach ist die Vertragsklausel unwirksam, nach der das Unternehmen einen Flatratevertrag bei exzessiver Nutzung kündigen konnte. Im Bereich der Telekommunikation bedeute Flatrate jedoch, dass grundsätzlich die Gesprächsdauer und Nutzung der Datenübertragung gegen ein pauschales Entgelt unbegrenzt sei, so die Richter.

Das Gericht urteilte weiterhin unter anderem, dass die Preisänderungsklausel in den AGB der StarCom GmbH unwirksam ist, da diese den Kunden aufgrund der fingierten Zustimmung zur Preiserhöhung nach §§ 307 Absatz 1, 308 Nr. 5b BGB unangemessen benachteiligt.

LG München I vom 12.01.2012 (12 O 18696/11).pdf

Ratgeber-Tipps

Ab jetzt finanziell unabhängig
Frauen sind durchschnittlich weniger vermögend als Männer. Ihr Verdienst ist – häufig wegen Teilzeitarbeit – geringer.…
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Nahaufnahme eines Rezeptscheins vom Arzt, auf dem "Privat" als Krankenkasse eingetragen ist.

Beitragssteigerung bei privater Krankenversicherung: Was nun?

Viele privat Krankenversicherte waren in letzter Zeit von deutlichen Beitragserhöhungen betroffen. Wir zeigen Wege, wie Sie auf einen solchen Bescheid reagieren, wo Sie eventuell Geld sparen können und nennen die jeweiligen Vor- und Nachteile.
Sparschwein steht auf Münzen vor Notizblock und Taschenrechner

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Märkisch-Oderland

Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt deshalb gegen die Sparkasse. Am 26. Februar 2025 urteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht. Um höhere Nachzahlungen für die Betroffenen zu erwirken, geht der vzbv nun vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt erfolgreich gegen die GASAG AG

Das Kammergericht hat die Tarifspaltung des Berliner Gasgrundversorgers für unzulässig erklärt. Daraus können sich hohe Nachforderungen derjenigen Verbraucher:innen ergeben, die in den teuren Neukundentarif gefallen waren. Das letzte Wort wird aber wohl der Bundesgerichtshof haben.