Vonovia-Gruppe: Mieter müssen Energielieferung künftig aktiv zustimmen

Stand:
LG Bochum vom 13.08.2019 (I-16 O 60/19)
Off

Die Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH verwendete Mietvertragsformulare, wonach Mieter mit ihrer Unterschrift auch gleichzeitig ein Angebot zur Strom- und Gaslieferung durch die Vonovia Energie Service GmbH abgaben. Wünschten sie dies nicht, sollten sie die Klausel wegstreichen.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte diese Vorgehensweise der Vermietungsgesellschaft der Vonovia-Gruppe beanstandet. Eine Klausel, wonach Mieter mit der Unterschrift unter den Mietvertrag noch ein Angebot zur Energielieferung abgeben, ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW unzulässig. Eine solche Geschäftsbedingung benachteilige Verbraucher unangemessen, weil diese die Reichweite ihrer Vertragserklärung nicht mehr selbst bestimmen können. Als Zusatzleistung zum Mietvertrag müssten Verbraucher der Energielieferung ausdrücklich zustimmen, es reiche nicht aus, dass man die Erklärung wegstreichen könne. Zudem sei eine solche Klauselgestaltung in Mietverträgen unüblich und deswegen überraschend und intransparent. Außerdem sei nach der Klausel nicht klar, was für einem Energieliefervertrag Verbraucher dort zustimmen: Der Verweis auf „Grünstrom“ und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen reiche nicht aus.

In der Güteverhandlung gab die Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH die Unterlassungserklärung ab. Sie verpflichtet sich sinngemäß, Mietvertragsformulare künftig nicht mehr so zu formulieren, dass ein Angebot der Mieter zur Energielieferung durch die Vonovia Energie bereits dann als abgegeben gilt, wenn Mieter die entsprechende Klausel nicht wegstreichen. Den Anspruch auf Zahlung der Abmahnpauschale erkannte das Unternehmen an. Das Landgericht Bochum erließ dementsprechend ein Anerkenntnisurteil.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Bochum vom 13.08.2019 (I-16 O 60/19)

Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding: Unternehmen erstatten teils vierstellige Beträge

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Bis zum 31. Dezember 2024 konnten Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.
Hände an Taschenrechner über Verträgen

Musterfeststellungsklage gegen EOS Investment GmbH

Die EOS Investment GmbH beauftragt mit der Beitreibung eigener Forderungen an Verbraucher:innen die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID). Das Unternehmen treibt so nach Ansicht des vzbv Inkassokosten künstlich zu Lasten der Betroffenen in die Höhe.

Nachberechnungen Prämiensparverträge: Hartnäckigkeit von Betroffenen lohnt sich

Die Urteile des Oberlandesgerichts Naumburg gegen die Sparkassen Mansfeld-Südharz und Stendal sind rechtskräftig. Damit steht fest, wie die Sparkassen die Prämiensparverträge nachberechnen müssen. Kund:innen sollen Nachberechnungen aktiv einfordern und sich die Angebote der Sparkassen genau anschauen.