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Die Bausparkasse wird in Schreiben an Verbraucherinnen ab dem 01.02.2023, in denen die Verbraucher:innen über die erstmalige Zuteilungsreife eines Bausparvertrages informiert werden, auch unmissverständlich darauf hinweisen, dass nicht nur die Gewährung des Darlehens bzw. die Auszahlung des Bausparguthabens möglich ist, sondern, dass auch die Fortsetzung des Vertrages als Alternative zur Verfügung steht.