OLG Frankfurt am Main vom 04.08.2010 (23 U 158/09), LG Frankfurt am Main vom 13.05.2009 (2-02 O 51/09)
Auf Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) gegen die Commerzbank AG hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Entgeltklausel "für vom Kunden veranlasste Verfügungen über den Guthabensaldo oder das eingeräumte Limit hinaus" gemäß der §§ 307 folgende BGB als unzulässig verworfen.
Bei der Klausel handele es sich um eine Preisnebenabrede, so die Richter. So werde für die Ausführung der Überweisung selbst kein Entgelt verlangt, wohl aber für eine über das Limit hinausgehende Überweisung. In der Regel sei die Ausführung von Überweisungen bereits mit der pauschalen monatlichen Kontoführungsgebühr abgegolten. Daher handele es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine solche, die ausschließlich im Interesse der Commerzbank liegt, nämlich in der Entscheidung, ob dem Kunden ein Darlehen gewährt wird. Die Bepreisung von Leistungen, die allein im Interesse der Bank liegen, ist nach Ansicht des Gerichts jedoch unzulässig.