Die Commerz Real Fund Management S.a.r.l hat für ein Finanzprodukt (Fonds) damit geworben, dass dieses eine messbare Wirkung zur CO² Vermeidung habe und Anleger bei Investition in den Fonds einen messbaren ökologischen Beitrag leisten würden. Die Verbraucherzentrale hat diese Werbeaussage angegriffen.
Die Verbraucherzentrale hat die Anbieterin abgemahnt. Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben, deshalb hat die Verbraucherzentrale Klage beim Landgericht erhoben.
Das Landgericht Stuttgart führte in seiner Entscheidung vom 06.02.2023, Az. 35 O 97/22 KfH aus, dass die angesprochenen Verbraucher:innen im Hinblick auf diese Werbung zwar nicht von einer konkreten Messbarkeit der CO² Vermeidung ausgehen würden, aber gleichwohl erwarten dürften aufgeklärt zu werden, wie die Berechnung konkret erfolgt. Dies sei eine wesentliche Information, die Verbraucher:innen erhalten müssen. Die Berechnungsmethode aber sei von der Anbieterin nicht hinreichend klar und verständlich dargelegt. Ein Verweis auf weiterführende Informationen auf der Webseite sei nur zulässig, wenn es unmöglich ist, die für Verbraucher:innen wichtige Informationen auf dem konkreten Werbemedium bereitzustellen. Eine Erläuterung in den FAQs auf der Webseite sei jedenfalls nicht hinreichend.
Das Gericht führte deutlich aus, dass gerade bei der Werbung mit Umweltschutzbegriffen besondere Anforderungen zu stellen seien. Bei einer hervorgehobenen Werbung mit der Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses muss darüber aufgeklärt werden, woraus sich die Umweltfreundlichkeit ergeben soll. Es besteht ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis über die Bedeutung und den Inhalt der umweltbezogenen Werbeaussagen. Nur wenn Verbraucher:innen wissen, welche konkreten Annahmen getroffen und welche Umstände in eine Berechnung, beispielsweise der CO² Vermeidung einbezogen wurden, können sie eine informierte Entscheidung treffen.
Bei der Werbung mit einer Auszeichnung wie dem „Scope-Award“ ist vergleichbar zu einer Werbung mit einem Testurteil eine Fundstelle anzugeben.