Zahnschienen-Anbieter darf nicht mehr mit „Perfektem Lächeln“ werben

Stand:
LG Berlin vom 25.04.2022 (52 O 224/21)
Off

In mehreren Punkten ging die Verbraucherzentrale NRW gerichtlich gegen Werbeaussagen des bekannten Anbieters transparenter Zahnschienen, „DrSmile“, vor.

Hinter DrSmile steht das Berliner Unternehmen Urban Technology GmbH, das sogenannte „Aligner“ im Internet anbietet. Das Unternehmen hatte die transparenten Zahnschienen auf seiner Internetseite unter anderem mit der Werbeaussage „Dein perfektes Lächeln“ beworben.

Bei der Darstellung von Kundenbewertungen auf der Webseite wurden zudem negative Bewertungen (ein oder zwei Sterne) ausgeblendet. Außerdem hat DrSmile mit einem Siegel des TÜV Saarland geworben, so dass der Eindruck entstand, der TÜV habe die Zahnbehandlungen geprüft. Tatsächlich wurde das Siegel aber für das geprüfte Onlineportal vergeben.

Alle drei Punkte sind unzulässig, wie das Landgericht Berlin auf die Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale NRW mit Urteil vom 25. April 2022 entschied.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding: Unternehmen erstatten teils vierstellige Beträge

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Bis zum 31. Dezember 2024 konnten Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.
Hände an Taschenrechner über Verträgen

Musterfeststellungsklage gegen EOS Investment GmbH

Die EOS Investment GmbH beauftragt mit der Beitreibung eigener Forderungen an Verbraucher:innen die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID). Das Unternehmen treibt so nach Ansicht des vzbv Inkassokosten künstlich zu Lasten der Betroffenen in die Höhe.

Nachberechnungen Prämiensparverträge: Hartnäckigkeit von Betroffenen lohnt sich

Die Urteile des Oberlandesgerichts Naumburg gegen die Sparkassen Mansfeld-Südharz und Stendal sind rechtskräftig. Damit steht fest, wie die Sparkassen die Prämiensparverträge nachberechnen müssen. Kund:innen sollen Nachberechnungen aktiv einfordern und sich die Angebote der Sparkassen genau anschauen.