Eine Onlinehändlerin bot fertig abgepackte Lebensmitteln in Volumengrößen über 10 ml oder in einem Gewicht über 10 g, an. Damit besteht die Verpflichtung, den Grundpreis anzugeben. Dabei handelt es sich um den Preis je Liter oder je Kilogramm. Der Grundpreis dient der Vergleichbarkeit von Produkten und muss „in unmittelbarer Nähe“ zum Gesamtpreis angegeben werden.
Darüber hinaus müssen bei Lebensmitteln die Menge der enthaltenen Zutaten oder Zutatenklassen und die enthaltenen Nährwerte aufgeführt werden. Und zwar so, dass die Kunden diese Information zur Kenntnis nehmen können, bevor der Kauf getätigt wird.
Weil die Anbieterin, die vorgenannten Angaben nicht auf ihrem Onlineshop aufführte und nach einer Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, hat die Verbraucherzentrae am 05.12.2022 Klage beim Landgericht Lüneburg eingereicht.
Ohne mündliche Verhandlung erging dort am 04.01.2023 unter dem Aktenzeichen 7 O 62/22 ein entsprechendes Versäumnisurteil.