Der Bundesgerichtshof hat zwei Gepäckklauseln der Deutschen Lufthansa AG für unwirksam erklärt. Damit hat er einer Klage der Verbraucherzentrale NRW stattgegeben, die in den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft eine unzulässige Benachteiligung der Fluggäste sah.
Unter Berufung auf die streitgegenständlichen Klauseln konnte die Lufthansa den Ersatz von Schäden zum Beispiel an Mobiltelefonen, elektronischen Reiseweckern, Diktiergeräten oder Fotoapparaten, die sich in aufgegebenen Koffern befanden, selbst dann ablehnen, wenn die Fluggesellschaft diese durch eigenes fahrlässiges Verhalten verschuldet hatte. Dies ist jedoch nach Ansicht des Gerichts unzulässig und die entsprechenden Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen verstoßen gegen § 307 Absatz 1 und 2 BGB in Verbindung mit Regelungen aus den Warschauer Abkommen und dem Luftverkehrsgesetz.
Das Urteil ist rechtskräftig.