Nach Ansicht des LG Frankfurt am Main sind 12 Klauseln in den Beförderungsbedingungen des Fernbusunternehmens Deutsche Touring GmbH (Eurolines) unwirksam.
Das Gericht befand für unwirksam:
Nach dem Wortlaut der Klausel könne das Unternehmen aus jedem Grund die Abfahrtszeit und den Abfahrtort verlegen. Das Risiko, dass der Kunde die Abfahrtszeit oder den Abfahrtsort verpasst, werde allein auf den Fahrgast verlagert. Ihm werde aufgebürdet, sich über eine Veränderung zu informieren. Das sei für ihn nicht zumutbar.
Das Busunternehmen habe weder ein schützenswertes Interesse daran zu verhindern, einen anderen Fahrgast zu befördern als den ursprünglichen Fahrgast, noch daran, dass im Falle der Übertragung des Beförderungsvertrags der Fahrausweis ungültig wird. Würde das Unternehmen einer Übertragung des Beförderungsvertrags widersprechen und sich der ursprüngliche Fahrgast entschließen, die Fahrt doch anzutreten, hätte er keinen gültigen Fahrausweis mehr.
Die Verpflichtung zur Beförderung des Kunden könne nicht davon abhängen, dass der Kunde eine Erklärung abgibt, nach wie vor befördert werden zu wollen. Technische Gegebenheiten wie unterschiedliche Buchungssysteme, die ihre Ursache allein in der Sphäre des Unternehmens und seiner Erfüllungsgehilfen haben, berechtigten den Beförderer nicht, dem Reisenden weitere Verpflichtungen aufzuerlegen.
Durch die Rückbestätigungsverpflichtung entledige sich der Beförderer der eigenen Verpflichtung, den Beförderungsvertrag so zu erfüllen, wie er es seinen Vertragspartnern versprochen hat, nämlich zu einem bestimmten Zeitpunkt zu einem bestimmten Ort. Einseitige Vertragsänderungen durch das Unternehmen würden in das Risiko der Kunden gelegt, sich über solche Änderungen informieren zu müssen, wenn sie ihren Beförderungsanspruch behalten wollen.
Das in dieser Klausel geregelte Entgelt betreffe keine Vergütung für die Beförderungsleistung, sondern die Abwälzung von zusätzlichen Kosten auf die Kunden. Dabei gehe es nicht um zusätzliche Leistungen, für die die Kunden ein zusätzliches Entgelt zahlen sollen, sondern um die Durchführung einer Rückreservierung. Diese Rückreservierung diene dem Interesse des Unternehmens, da es eine Bestätigung begehrt, ob Reisende, die eine Fahrt gebucht haben, diese Fahrt auch antreten wollen. Eine etwaige in bestimmten Ländern erhobene Nutzungsgebühr müsse in den Preis einkalkuliert werden.
Die Klausel verstoße gegen das Gebot, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich sein müssen, schon deshalb, da sie in einem offensichtlichen Widerspruch zu einer weiteren Regelung in den Beförderungsbedingungen des Unternehmens steht, nach der bei Verlust und Beschädigung von Gepäck die Haftung begrenzt ist auf 1.200 Euro pro Gepäckstück. Die beanstandete Klausel betreffe generell Schachschäden und umfasse ihrem Wortlaut nach auch Schäden am Gepäck. Ergeben sich aus dem Zusammenspiel von Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Widersprüche, sei es Aufgabe des Verwenders, diese zu beseitigen.
Der Einleitungssatz der beanstandeten Klausel nimmt Formulierungen der Verordnung (EU) 181/2011 auf. Es werden die Rechte der Fahrgäste entsprechend Art. 19 Abs. 1 der Verordnung beschrieben. Die Verordnung sei auf das Rechtsverhältnis des Busunternehmens zu seinen Kunden anwendbar, weil das Unternehmen Fahrten mit Kraftomnibussen anbietet, die in den Geltungsbereich der Verordnung fielen. Allerdings beschränke die Klausel den Anwendungsbereich der Verordnung auf Fahrten mit einer Dauer von über drei Stunden. Diese Einschränkung sieht die Verordnung für ihren Geltungsbereich nicht vor. Zwar findet sich bei einzelnen Regelungen die Beschränkung der Rechte der Reisenden auf Fahrten von über drei Stunden Dauer, nicht aber in Art. 19 der Verordnung. Damit schränke die Klausel die Rechte der Fahrgäste gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung ein und benachteilige sie unangemessen.
8. Begrenzung der vertraglichen Haftung im Übrigen auf den dreifachen Beförderungspreis, sofern dem Beförderer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann
Diese Haftungsbeschränkung verstoße gegen § 309 Nr. 7a BGB, wonach ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unwirksam ist, da sich die Klausel ihrem Wortlaut nach auch auf die Haftung wegen der Verletzung von Körper und Leben beziehe.
Fristen, nach deren Ablauf der Schuldner nicht mehr verpflichtet ist, eine Leistung zu erbringen, beständen nur im Rahmen von Verjährungsfristen. Deren Lauf liege aber deutlich über drei Monaten. Durch die Bestimmung einer Frist könnten Fahrgäste abgehalten werden, eine Beschwerde noch einzureichen, wenn die Frist verstrichen ist.
Zwar gebe es dieser Beförderungsbedingung ähnliche Regelungen in § 651j BGB. Diese Norm betreffe aber den Reisevertrag. Die die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr betreffende EU-Verordnung 181/2011 sehe im Fall der Annullierung andere Regelungen vor. Art. 19 der Verordnung regle die Folgen einer Annullierung unabhängig von dem Grund dafür. Als Rechtsfolge einer Annullierung seien, wenn nicht eine anderweitige Beförderung angeboten wird, den Fahrpreis zu erstatten und eine kostenlose Rückfahrt anzubieten. Dass der Beförderer einen Teil des Fahrpreises für erbrachte Leistungen behalten darf, sehe Art. 19 der Verordnung nicht vor.
Eine Beteiligung des Fahrgasts an den Kosten der Rückbeförderung sehe Art. 19 der Verordnung ebenfalls nicht vor. Es sei auch nicht gerechtfertigt, den Fahrgast mit Kosten einer Teilbeförderung zu belasten, die für ihn infolge der Kündigung nicht mehr von Interesse ist.
Störungen in den Leistungsverpflichtungen des Busunternehmens habe dieses alleine zu beseitigen. Den Gläubiger der Leistung träfen keine Mitwirkungspflichten bei der Erbringung der Leistung des Schuldners.