Das Wichtigste: Worum man sich schnell kümmern sollte
Haben Sie keine Krankenversicherung, obwohl für Sie, wie für die allermeisten Menschen in Deutschland, die Versicherungspflicht gilt? Dann sollten Sie sich schnell kümmern. Warten Sie mit einer Klärung Ihrer Krankenversicherung nicht, bis Sie krank werden. Denn dann haben Sie weder Kraft noch Lust, sich mit Ihrem Versicherungsstatus zu beschäftigen.
- Melden Sie sich bald bei der Krankenkasse oder Krankenversicherung, der Sie zuletzt angehört haben. Entrichten Sie den geringstmöglichen Beitrag und vereinbaren Sie eine Ratenzahlung, um Ihre gegebenenfalls aufgelaufenen Schulden abzustottern.
- Wenn Sie freiwillig gesetzlich versichert sind und Beitragsschulden haben: Beantragen Sie, dass noch nicht bezahlte Säumniszuschläge rückwirkend auf ein Prozent reduziert werden.
- Wenn Sie nicht wissen, ob Sie der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung zugehören: Gehen Sie zunächst zu einer gesetzlichen Krankenkasse.
Wie wird man wieder Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Wer unversichert ist, aber früher Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war, meldet sich bei seiner früheren Krankenkasse. Unabhängig vom Gesundheitszustand muss die frühere Krankenkasse Betroffene wieder aufnehmen.
Zuständig ist immer die letzte Krankenkasse, bei der einmal eine Mitgliedschaft bestand. Ist die Krankenkasse in der Zwischenzeit mit einer anderen Krankenkasse fusioniert, ist die aus der Fusion entstandene Krankenkasse zuständig. Gibt es die frühere Krankenkasse nicht mehr, kann man sich eine andere Krankenkasse aussuchen.
Muss ich Beiträge für die Zeit, in der ich nicht versichert war, nachzahlen?
In der Zeit ohne Krankenversicherungsschutz laufen, auch wenn Sie nie beim Arzt waren, Beitragsschulden auf.
Gesetzliche Krankenkassen können dann die rückständigen Beiträge einfordern, vollstrecken und Säumniszuschläge erheben. Bezahlen Versicherte fällige Beiträge nicht, wird ein Säumniszuschlag berechnet (§ 24 SGB IV). Der Säumniszuschlag beträgt ein Prozent pro Monat.
Die Beiträge, die in der Zeit der Nichtversicherung angefallen sind, müssen Sie nachzahlen. Haben Sie sich bei der gesetzlichen Krankenkasse wieder angemeldet, berechnet diese die Schulden, die Sie nachzahlen müssen. Je nachdem, wie lange Sie unversichert waren, können erhebliche Summen zusammenkommen.
Es gibt aber Regeln, die die Höhe der Schulden beeinflussen können. Prüfen Sie als erstes, ob Forderungen bereits verjährt sind.
Beitragsschulden bei der gesetzlichen Krankenversicherung verjähren nach den sozialrechtlichen Vorschriften nach 4 Jahren. Und zwar nach Ablauf des Jahres, in denen sie entstanden sind.
Zwei Beispiele:
- Bei Ansprüchen, die 2020 fällig waren, beginnt die Verjährungsfrist am 1. Januar 2021 und endet am 31. Dezember 2024.
- Bei Ansprüchen, die 2019 fällig waren, beginnt die Verjährungsfrist am 1. Januar 2020 und endet am 31. Dezember 2023.
Bei Beitragsschulden sollten Betroffene prüfen, ob die Krankenkasse verjährte Forderungen bereits herausgerechnet hat. Ist dies nicht der Fall, muss man einen so genannten Einwand der Verjährung gegenüber der Krankenkasse erheben.
Das gilt allerdings nur, wenn die Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten wurden. Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren allerdings erst 30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.