Gericht folgt Argumentation des vzbv
Das Gericht erklärte, dass die Tarifspaltung der GASAG nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung unzulässig war. Kund:innen in der Grund- und Ersatzversorgung hätten keine unterschiedlichen Preise in Rechnung gestellt werden dürfen, die sich nach dem Belieferungsbeginn richteten. Dies gelte unabhängig davon, ob die GASAG Gründe für diese Ungleichbehandlung vorbringen könne.
Einen Vergleich hat die GASAG trotz intensiver Bemühungen des Gerichts abgelehnt.
Verbraucher:innen können sich nicht mehr für die Klage anmelden. Die Abmeldung kann bis zum Ablauf des 21. März 2025 gegenüber dem Bundesamt für Justiz erklärt werden.
Baldiges Urteil erwartet
Eine Entscheidung soll kurzfristig verkündet werden. Momentan sieht es danach aus, dass das Gericht die Tarifspaltung für unzulässig erklären wird. Dann hätten angemeldete Betroffene einen Anspruch auf Erstattung. Das Urteil muss aber abgewartet werden. Die Revision zum Bundesgerichtshof wäre in jedem Fall möglich.
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» Verbraucherzentrale.de | Probleme mit Strom- und Gaspreisen, Kündigungen