GEG: Was ändert sich mit dem Gebäude-Energie-Gesetz?

Stand:
Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) legt energetische Anforderungen an beheizte oder klimatisierte Gebäude fest. Worauf es bei einer Erneuerung oder Modernisierung ab 2024 ankommt.
Ausschnitt des Thermostatventils einer Heizung, auf dem die Zahlen 1 und 2 sowie ein Mond-Symbol zu sehen sind.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Im Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) ist festgelegt, welche energetischen Anforderungen beheizte und klimatisierte Gebäude erfüllen müssen.
  • Das Gesetz enthält Vorgaben zur Heizungs- und Klimatechnik sowie zum Wärmedämmstandard und Hitzeschutz von Gebäuden.
  • Falls Sie eine Heizung ersetzen, gelten nur für Öl- und Gasheizungen Vorgaben des GEG schon ab 2024, manche Regelungen hingegen erst ab Mitte 2026 bzw. ab 2028, je nach Größe der Kommune.
  • Für eine Übergangsfrist von fünf Jahren dürfen Sie auch eine Heizung einbauen, die nicht die Vorschriften des GEG erfüllt.
  • Beim Neubau gibt das Gebäude-Energie-Gesetz bestimmte Anteile an regenerativen Energien vor, die das Gebäude zum Heizen oder auch Kühlen verwenden muss.
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Auf Gebäude entfallen mehr als 30 Prozent des Energieverbrauchs in Deutschland. Im Hinblick auf die Klimaschutzziele Deutschlands verursacht der Gebäudesektor seit mehreren Jahren mehr Treibhausgase als die Klimaschutzpfade als Obergrenze erlauben. Verfehlen wir die Klimaschutzziele, wird die Energieversorgung Deutschlands nicht umweltfreundlich und abhängig von Energieimporten sein.

 

Neues GEG: Das gilt ab Januar 2024 für Neubauten und Bestandsgebäude
 im Neubaugebiet Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien ab 1. Januar 2024
 Außerhalb eines Neubaugebietes Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien ab 2026/2028
 BESTANDSGEBÄUDE  Heizung funktioniert oder lässt sich reparieren Kein Heizungstausch notwendig
 BESTANDSGEBÄUDE  Heizung ist kaputt - keine Reparatur möglich.
Neues GEG: Das gilt ab Januar 2024 für Neubauten und Bestandsgebäude

Was ist das Gebäude-Energie-Gesetz?

Die energetischen Vorgaben an Gebäude sind im Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) festgelegt. Das Gesetz hat die Energieeinsparverordnung (EnEV), sowie das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst und deren Inhalte zu einer Vorschrift verbunden.

Das GEG gilt seit 1. November 2020 und wurde zum 1. Januar 2024 novelliert. Es gilt für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Seine Vorgaben beziehen sich vorwiegend auf die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard des Gebäudes. Ein Neubau darf dann höchstens 55 Prozent der Primärenergie eines Referenzwerts verbrauchen, der für jedes Gebäude individuell ausgerechnet wird. Zuvor betrug diese Anforderung 75 Prozent. Die Kriterien für die bauliche Hülle, also die energetische Qualität von Dämmung und Fenstern, wurden für Neubauten im Herbst 2020 gelockert.

Um den Energiehaushalt des Gebäudes zu ermitteln, werden neben der Raumheizung und -kühlung auch die Warmwassererzeugung, der Betrieb von Lüftungsanlagen sowie der Strom berücksichtigt, den diese Geräte im Betrieb benötigen (z. B. Heizungspumpen, Heizkessel, Regler). Zusätzlich muss ein Gebäude bestimmte Vorgaben zum Luftaustausch und zur Minimierung von Wärmebrücken erfüllen. Letzteres sind Gebäudeecken oder Stellen, die weniger gut gedämmt sind.

Außerdem formuliert das Gebäude-Energie-Gesetz Anforderungen an vorhandene Klimatechnik sowie an Hitzeschutzmaßnahmen für den Sommer. Das GEG trägt somit auch wesentlich dazu bei, ein behagliches Wohn- und Arbeitsumfeld zu schaffen und den Bedarf an Heizenergie zu begrenzen.

Welche Anforderungen gibt es beim Neubau?

Der Neubau nimmt im Gesetz den größten Teil ein. Das Gebäude-Energie-Gesetz zielt darauf ab, die Auswirkungen des Neubau-Energiebedarfs zum Heizen und zur Warmwasserbereitung auf die Umwelt zu begrenzen. Um diese Auswirkungen zu beurteilen, gibt es zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden. Die übliche Methode zielt darauf ab, die Primärenergie zu berechnen, die ein Neubau brauchen darf. 

Es ist aber auch möglich, als Alternative die Menge zulässiger Treibhausgase (CO2) zu berechnen, die ein Neubau verursachen darf. Möchten Sie dieses Berechnungsverfahren anwenden, müssen Sie dies zunächst bei der zuständigen örtlichen Behörde beantragen. Zusätzlich erhalten Sie die Auflage, spätestens ein Jahr nach dem Bauabschluss Bericht zu erstatten: über ihre Investitionskosten, Energieverbräuche und Erfahrungen mit dem Berechnungsverfahren.

Um den zulässigen Bedarf an Primärenergie zu berechnen, betrachten Sie die Energie, die das Gebäude benötigt. Entscheidend sind dabei die verwendeten Energieträger, die jeweils mit einem spezifischen "Primärenergiefaktor" multipliziert werden. Holzpellets haben einen besonders günstigen Primärenergiefaktor, Erdgas liegt hier im Mittelfeld und Elektrizität aus dem Netz schneidet eher schlecht ab. Fernwärme wird je nach Standort unterschiedlich bewertet, sie kann eine recht klimafreundliche Option sein. Zusätzlich ist vorgeschrieben, einen Teil der Energieversorgung des Gebäudes über erneuerbare Energien zu decken.

Energiefluss

Soll dagegen nach der Alternativ-Methode berechnet werden, ob die Menge an verursachten Treibhausgasen zulässig ist, wird zwar auch der Bedarf des Gebäudes an verschiedenen Energieträgern betrachtet, und diese werden ebenfalls mit spezifischen Faktoren multipliziert. Allerdings unterscheiden sich diese "Emissionsfaktoren" von den beim Primärenergie-Verfahren verwendeten. Zudem darf der Energiebedarf des Gebäudes, die sogenannte "Endenergie", bei der Berechnung der Treibhausgase einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Bei dieser Alternativ-Methode darf der Dämmstandard eines Wohnhauses schlechter sein als bei der Betrachtung der Primärenergie.

Wer sich heute beim Bau eines Wohnhauses mit den Mindeststandards des Gebäude-Energie-Gesetzes begnügt, läuft Gefahr, dass die neue Immobilie bereits kurz nach Fertigstellung bautechnisch überholt ist. Der höchstzulässige Energieverbrauch entspricht schon seit vielen Jahren völlig gewöhnlichen Neubauten, die dann in Zukunft nicht mehr zeitgemäß sind. Daher empfiehlt es sich, heute nach deutlich besseren Effizienzstandards zu bauen.

Die Mehrkosten eines energetisch höherwertigen Neubaus sind oft gar nicht so hoch und lohnen sich, insbesondere bei hohen Energiepreisen. Zudem winken üppige Fördermittel, wenn die GEG-Anforderungen übertroffen werden. Gefördert wird beispielsweise der Standard "KfW-Effizienzhaus 40"; vorbildlich ist der bereits bewährte Passivhausstandard, bei dem der Energieverbrauch weit unter den gesetzlichen Anforderungen für einen Neubau liegt.

Das GEG beschreibt ein so genanntes Referenzgebäude, mit vorgegebenen Standards zur Beheizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und zu den Bauteilen. Bei einem Neubau darf der Anteil der benötigten Primärenergie, der nicht erneuerbar ist, höchstens 55 Prozent im Vergleich zum Referenzgebäude betragen. Das KfW-Effizienzhaus 40 benötigt weniger Energie. Dabei gilt: Je besser die Energieeffizienz und desto höher fällt die KfW-Förderung aus.

Im Neubau ist derzeit eine Förderung für die KfW-Effizienzhaus-Standards 40 oder 40 plus möglich. Um förderfähig zu sein, muss ein Neubau zusätzlich bestimmte Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.

Welche Pflichten gibt es bei Erneuerung und Modernisierung?

Viel häufiger als Neubauten kommen Bestandsgebäude vor, die den bundesweiten Energiebedarf daher über eine lange Zeit stärker bestimmen. Für Bestandsgebäude bestehen einige Austausch- und Nachrüstpflichten, die Sie als Eigentümer grundsätzlich zu einem bestimmten Termin erfüllen müssen. Daneben gibt es so genannte "bedingte Anforderungen", die Sie nur beachten müssen, wenn Sie das Gebäude ohnehin modernisieren.

Austausch- und Nachrüstverpflichtungen

Wenige Austausch- und Nachrüstverpflichtungen gelten für alle bestehenden Wohngebäude, unabhängig von einer geplanten Sanierung. Ein- und Zweifamilien-Häuser sind davon ausgenommen, wenn Sie als Eigentümer bereits seit Februar 2002 selbst im Gebäude wohnen. Wenn Sie ein Ein- oder Zweifamilien-Haus kaufen, müssen Sie diese Pflichten innerhalb von 2 Jahren erfüllen.

  • Die Pflicht eine Heizung auszutauschen greift nur dann, wenn diese weder einen Brennwert- noch einen Niedertemperaturkessel hat und  älter als 30 Jahre ist. Weil heute aber auch alte Öl- und Gasheizungen fast ausschließlich Brennwert- oder Niedertemperaturgeräte sind, sind kaum Geräte betroffen. Hinzu kommt, dass die sehr selten anzutreffenden, austauschpflichtigen Heizungen nicht ersetzt werden müssen, wenn sie in Ein- oder Zweifamilienhäusern betrieben werden, in denen die Eigentümer:innen seit Februar 2002 selbst wohnen.
    Welchen Kesseltyp Sie haben, teilen die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger:innen mit. Sie müssen regelmäßig eine so genannte „Feuerstättenschau“ vor Ort durchführen.
  • Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Bereichen müssen gedämmt werden.
  • Oberste Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen mussten bereits bis Ende 2015 nachträglich gedämmt werden, wenn sie keinen so genannten "Mindestwärmeschutz" (i.d.R. 4 Zentimeter Wärmedämmung) aufweisen. Bei Holzbalkendecken genügt es, die Hohlräume mit Dämmstoff zu füllen. Die Dämmpflicht gilt für alle zugänglichen obersten Geschossdecken, unabhängig davon, ob sie begehbar sind oder nicht ‒ also zum Beispiel auch für Spitzböden und für nicht ausgebaute Aufenthalts- oder Trockenräume. Alternativ dazu kann auch das darüber liegende Dach mindestens entsprechend gedämmt sein. Diese Pflicht zum Dämmen gilt jedoch nicht, wenn sie als Eigentümer:in eines Ein- oder Zweifamilienhauses bereits seit Februar 2002, als der Vorgänger des GEG, die Energieeinsparverordnung (EnEV) gültig wurde, selbst im Gebäude wohnen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt aber trotzdem, diese Verbesserungsmaßnahmen durchzuführen.

Anforderungen bei einer freiwilligen Modernisierung

Wenn Sie Bauteile verändern oder modernisieren möchten, gibt das Gebäude-Energie-Gesetz Mindeststandards vor, die Sie durch die bauliche Veränderung erreichen müssen. Das trifft beispielsweise zu, wenn der Putz einer Fassade erneuert wird oder Sie die Fenster austauschen. Soll das Haus nur neu gestrichen werden, greift das Gebäude-Energie-Gesetz jedoch nicht. Trotzdem ist es auch dann sinnvoll, die Malerarbeiten mit einer Dämmung der Fassade zu verknüpfen. Denn ein Gerüst wird ohnehin aufgestellt.

Bei der Erneuerung von Bestandsbauten gibt es zwei Möglichkeiten, die Gebäude-Energie-Gesetz-Anforderungen zu erfüllen.

  1. Erfolgen nur einzelne Sanierungsmaßnahmen (zum Beispiel wird die Fassade gedämmt) oder werden lediglich Bauteile erneuert (etwa Fenster ausgetauscht), gibt das GEG bestimmte Anforderungswerte an den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) des Bauteils vor.
     
  2. Bei umfassenden Modernisierungen wird ‒ vergleichbar mit einem Neubau ‒ eine energetische Gesamtbilanzierung durchgeführt. Auch in diesem Fall können Sie wie üblich die Primärenergie oder alternativ die Treibhausgase berechnen, wenn die Baubehörde letzteres erlaubt.

Beim Primärenergieverfahren darf der Bedarf an Primärenergie des sanierten Gebäudes höher bleiben als der eines entsprechenden Neubaus. Maximal sind ungefähr 155 Prozent mehr erlaubt.

Beim Treibhausgasverfahren dürfen die Emissionen maximal die gleiche Höhe wie bei einem vergleichbaren Neubau erreichen. Der Energiebedarf des sanierten Gebäudes darf aber höher ausfallen: Maximal sind etwa 85 Prozent mehr erlaubt.

Diese Werte müssen Sie bei Außenbauteilen einhalten

Die folgende Tabelle zeigt die Anforderungen des Gebäude-Energie-Gesetzes für die Änderung von Außenbauteilen bei bestehenden Gebäuden sowie Orientierungswerte für deren Umsetzung.

Bauteile geforderter U-Wert

Orientierungswerte für mögliche Maßnahmen

Außenwand

0,24

Dämmung mit

12 bis 16 cm
Fenster

Achtung: Maßgeblich ist der U-Wert des gesamten Fensters, der als Uw-Wert bezeichnet wird.

1,30

Zweischeiben-Wärmeschutz-Verglasung
Dachflächenfenster

1,40

Zweischeiben-Wärmeschutz-Verglasung
Verglasungen

für Sonderverglasungen wie z.B. Schallschutzverglasungen gelten andere Werte

1,10

Zweischeiben-Wärmeschutz-Verglasung
Dachschrägen, Steildächer

0,24

Dämmung mit

14 bis 18 cm
Oberste Geschossdecken

0,24

Dämmung mit

14 bis 18 cm
Flachdächer

0,20

Dämmung mit

16 bis 20 cm
Wände und Decken gegen unbeheizten Keller, Bodenplatte

0,30

Dämmung mit

10 bis 14 cm
Decken gegen unbeheizten Keller, Bodenplatte

(wenn der Aufbau bzw. die Erneuerung des Fußbodens auf der beheizten Seite erfolgt)

0,50

Dämmung mit

4 bis 5 cm
Decken, die nach unten an Außenluft grenzen

0,24

Dämmung mit

14 bis 18 cm

 

Die energetische Aufwertung von Bauteilen wird von staatlicher Seite finanziell gefördert. Detaillierte Informationen zu den Fördervoraussetzungen und den technischen Anforderungen erhalten Sie auf unseren Internetseiten unter den Stichpunkten Zuschüsse fürs Eigenheim und Heizungsförderung.

 

Möchten Sie Förderprogramme, etwa der KfW-Bank, in Anspruch nehmen, sollten Sie sich vor der Auftragsvergabe die Bedingungen genau anschauen.  Die Anforderungen an die geförderten Einzelmaßnahmen sind etwas höher als die in der Tabelle beschriebenen Mindestanforderungen des GEG.

Was gilt beim Ersatz einer Heizung?

Möchten Sie in ein bestehendes Gebäude eine neue Heizung einbauen, gibt es ab Januar 2024 zunächst nur für „normale“ Öl- und Gasheizungen Vorgaben durch das GEG. Wenn Ihre Kommune einen kommunalen Wärmeplan aufgestellt hat und dieser Gebiete für den Ausbau von klimafreundlichen Wärmenetzen oder für geplante Wasserstoffnetze ausweist, dann müssen in diesen Gebieten die Anforderungen des GEG an neue Heizungen erfüllt werden. Alle Standorte müssen die Vorgaben des GEG für neue Heizungen schließlich ab Mitte 2026 in Großstädten und ab Mitte 2028 in allen Gemeinden erfüllen.

Die entsprechenden Vorgaben des GEG an neue Heizungen besagen: Entweder eine Fachperson (aus dem Handwerk, Elektrotechnik oder BAFA-Energieberatung) weist rechnerisch nach, dass die Wärme zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien erzeugt wird. Oder die bestimmten Auflagen, welche das GEG je nach Heizungsart beschreibt, werden eingehalten.

Als erneuerbare Energie gilt laut Gebäude-Energie-Gesetz:

  • Geothermie
  • Umweltwärme, die sich z. B. eine Wärmepumpe zu Nutze macht
  • Abwärme aus anderen Prozessen in einem Fernwärmenetz
  • am Gebäude selbst erzeugter Photovoltaikstrom
  • am Gebäude selbst erzeugte Wärme durch Solarthermie
  • am Gebäude selbst erzeugte Windkraft
  • Wärme aus Biomasse (z. B. Holzpellets oder Biogas)
  • grüner  Wasserstoff
     

Folgende Auflagen gibt es:

Gasheizung

Vor dem Einbau einer Gasheizung muss eine Fachperson (z. B.  Installateur:in, Schornsteinfeger:in, Kälteanlagenbauer:in, Elektrotechniker:in, (BAfA)-Energieberater:in) Sie beraten und Sie dabei auf mögliche Preisentwicklungen, Umweltauswirkungen oder die Versorgungssicherheit hinweisen.

Auch ohne kommunalen Wärmeplan müssen Sie als Betreiber:in dafür sorgen, dass die Heizung in Zukunft anteilig mit Biogas oder zugelassenem Wasserstoff arbeitet. Das sind:

  • ab 2029: 15 Prozent
  • ab 2035: 30 Prozent
  • ab 2040: 60 Prozent
  • ab 2045: 100 Prozent.

Beim Einbau ab Mitte 2028, beziehungsweise ab Mitte 2026 in Großstädten muss die Heizung bis zum Jahr 2045 zu mindestens 65 Prozent mit Biogas oder zugelassenem Wasserstoff betrieben werden. Ab 2045 ist kein normales Erdgas mehr zugelassen.

Liegt das Gebäude in einem Wasserstoff-Erwartungsgebiet, was der kommunale Wärmeplan ausweisen kann, so dürfen nur Gasheizungen eingebaut werden die auf den Betrieb mit Wasserstoff umrüstbar sind. Diese müssen dann sofort mit mindestens 65 Prozent Biogas oder zugelassenem Wasserstoff betrieben werden.

Ölheizung

Vor dem Einbau einer Ölheizung muss eine Fachperson Sie beraten und Sie dabei auf mögliche Preisentwicklungen, Umweltauswirkungen oder die Versorgungssicherheit hinweisen.

Auch ohne kommunalen Wärmeplan müssen Sie als Betreiber:in dafür sorgen, dass die Heizung in Zukunft anteilig mit Bio-Öl arbeitet. Das sind:

  • ab 2029: 15 Prozent
  • ab 2035: 30 Prozent
  • ab 2040: 60 Prozent
  • ab 2045: 100 Prozent.

Beim Einbau ab Mitte 2028, beziehungsweise ab Mitte 2026 in Großstädten muss die Heizung bis zum Jahr 2045 zu mindestens 65 Prozent mit Bio-Öl betrieben werden. Ab 2045 ist kein normales Heizöl mehr zugelassen.

Fernwärme

Bei einem Fernwärme-Anschluss müssen Sie auch mit kommunaler Wärmeplanung laut Gebäude-Energie-Gesetz nichts Besonderes beachten.

Denn in diesem Fall wird den Netzbetreibern vorgeschrieben, dass die Wärme aus dem Netz nach und nach umweltfreundlich werden muss.

Die entsprechenden Details beschreibt den Netzbetreibern ein anderes Gesetz: das Wärmeplanungs-Gesetz.

Elektrische Wärmepumpe

Beim Einbau einer elektrischen Wärmepumpe müssen Sie laut GEG nichts Besonderes beachten, die Anforderungen des Gesetzes sind mit einer elektrischen Wärmepumpe automatisch erfüllt.

Pellet-Heizung

Vor dem Einbau muss eine Fachperson Sie beraten und dabei auf mögliche Preisentwicklungen, Umweltauswirkungen oder die Versorgungssicherheit hinweisen.

Die GEG-Regelungen schreiben vor, dass nur Holz oder Holzprodukte verwendet werden dürfen, die als nachhaltig zertifiziert sind. Welche das sind regelt entweder die erste Bundesimmissionsschutzverordnung sowie eine entsprechende EU-Richtlinie.

Wärmepumpe-Hybrid-Heizung

Eine Wärmepumpe-Hybrid-Heizung ist ein Heizsystem, bei dem die Wärme zunächst durch die Wärmepumpe geliefert werden soll und diese bei besonders hohem Wärmebedarf durch ein weiteres System wie z. B. einen Gaskessel unterstützt wird.

Eine solche Heizung muss:

  • fernansprechbar und steuerbar sein
  • durch die Wärmepumpe einen Hauptbedarf im Jahr von mindestens 30 oder 40 Prozent der thermischen Leistung abdecken, je nach Steuersystem
  • den zusätzlichen hohen Bedarf mit Gas-Brennwert, Öl-Brennwert oder Biomassefeuerung erzeugen.
Solarthermie-Hybrid-Heizung

Eine Solarthermie-Hybrid-Heizung ist ein Heizsystem, bei dem die Wärme zunächst durch eine Solarthermie-Anlage auf dem Dach geliefert werden soll und diese bei hohem Wärmebedarf durch ein weiteres System wie z. B. einen Gaskessel unterstützt wird.

Eine solche Heizung muss:

  • den zusätzlichen hohen Bedarf aus mindestens 60 Prozent Biogas, Bio-Öl oder zertifiziert umweltfreundlicher Biomasse erzeugen
  • eine Solarthermie-Anlage mit einer bestimmten Mindestgröße haben, abhängig von der Nutzfläche des Gebäudes.
Stromdirekt-Heizung

Eine Stromdirekt-Heizung, auch Infrarotheizung genannt, darf in Ein- und Zweifamilienhäusern ohne Einschränkung eingebaut werden, wenn die Eigentümer:innen selbst in dem Gebäude wohnen.

In größeren, oder vermieteten Gebäuden darf diese Heizung nur eingebaut werden, wenn die Außenbauteile eine gewisse energetische Qualität durch Dämmung und gute Fenster aufweisen.

War bisher kein Heizkörpernetz mit Wasserversorgung verbaut, muss der Dämmstandard etwa dem eines üblichen Neubaus (Effizienzhaus 55) entsprechen, das ist ein höherer Standard als die Anforderung des Gebäude-Energie-Gesetzes an Neubauten.

War bereits ein übliches Heizkörpernetz eingebaut, dann müssen die Außenbauteile einen guten Dämmstandard aufweisen, 25 bis 30 Prozent besser als beim üblichen Neubau ist.

Sie dürfen in einer Übergangsfrist von fünf Jahren von den Vorschriften des Gebäude-Energie-Gesetzes abweichen und müssen erst dann eine Heizung haben, die dem Gesetz gerecht wird.


Bauen Sie ab 2024 eine Heizung mit üblichem, wasserbetriebenem Heizkörpernetz in ein größeres Gebäude ein, das mindestens sechs Parteien aufweist, dann muss im Zuge dessen auch ein hydraulischer Abgleich inklusive einer Heizlastberechnung durchgeführt werden.

Welche Vorschriften gibt es bei Etagenheizungen oder Wohnungseigentümer-Gemeinschaften?

Für gemeinsame Gebäude mit vielen Heizungen (z. B. Etagenheizungen in einem Mehrfamilienhaus, Wohnungseigentums-Gemeinschaft mit jeweils einzelnen Heizungen) tritt demnächst eine Fristenregelung in Kraft. An Standorten, an denen nach einem kommunalen Wärmeplan bereits ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz geplant ist, gilt sie sofort, spätestens aber ab Mitte 2028 beziehungsweise in Großstädten ab Mitte 2026.

Die Fristen-Regelung besagt, dass wenn eine einzelne neue Heizung eingebaut wird oder werden muss, die Eigentümer:innen dann entscheiden müssen, ob das gesamte Gebäude langfristig durch eine zentrale Heizung oder weiterhin durch Einzelheizungen versorgt werden soll. Diese Frist beträgt zunächst 5 Jahre.

Eine Wohnungseigentums-Gemeinschaft muss in jedem Fall bis Ende 2024 Informationen über die Heizungen im Gebäude sammeln. Gibt es eine Etagenheizung im Gebäude, ist von dem oder der Bezirksschornsteinfeger:in abzufragen, was für Heizungen das sind und wie alt sie sind. Von den Mitgliedern, die mit der Etagenheizung heizen, ist bis Ende 2024 abzufragen, ob die Heizung in Ordnung ist und welche weiteren Bestandteile zum Heizsystem gehören.

Dies soll eine Hilfe für die Gemeinschaft sein, um entscheiden zu können wie das Gebäude in Zukunft beheizt werden soll. Ist die Fristenregelung am Gebäudestandort in Kraft getreten, muss die Eigentumsgemeinschaft eine Entscheidung darüber treffen, ob das laufende Heizsystem weiterbetrieben oder verändert werden soll. Diese Entscheidung ist dem oder der Bezirksschornsteinfeger:in mitzuteilen.

Falls Sie entscheiden, dass auch zukünftig Einzelheizungen für Wohnungen betrieben werden sollen, muss jede neue Heizung die Vorschriften des Gebäude-Energie-Gesetzes erfüllen.

Falls Sie entscheiden, dass Sie das Gebäude zukünftig mit einer gemeinsamen Zentralheizung versorgen möchten, dann verlängert sich die Frist ab dem Ausfall der ersten Heizung auf insgesamt 13 Jahre. Danach muss die neue Heizung in Betrieb gehen.

Der Austausch einer alten Heizung wird von staatlicher Seite finanziell gefördert. Detaillierte Informationen zu den Fördervoraussetzungen und den technischen Anforderungen erhalten Sie auf unseren Internetseiten.

Welche Pflichten gibt es für den Betrieb einer bestehenden Heizung?

Nur für größere Gebäude, in denen es mindestens sechs Wohnungen gibt, schreibt das GEG ab 2024 vor, dass die meisten laufenden Heizungen durch eine Fachperson überprüft und optimal eingestellt werden müssen. Dies gilt für Heizungen mit normalem, wasserversorgten Heizkörpernetz und für Wärmepumpen.

Bei älteren Heizungen, die vor Oktober 2009 eingebaut wurden, muss diese Überprüfung bis zum September 2027 durchgeführt worden sein.
Neuere Heizungen müssen spätestens nach 16 Betriebsjahren überprüft und optimiert werden.

Für die Heizungsprüfung schreibt das Gebäude-Energie-Gesetz vor:

  • Betrieb einer effizienten Heizungspumpe,
  • gedämmte Rohrleitungen oder Armaturen in unbeheizten Bereichen (ohnehin verpflichtend),
  • optimale Einstellung des Temperaturbereichs, besonders der Vorlauftemperatur,
  • Angepasste Heizungssteuerung in der Nacht oder im Sommer.


Bei Wärmepumpen sind durch die Prüfung zusätzlich zu optimieren:

  • Effizienz der Anlage mit Kontrolle des Ist-Zustands, durch die Kenngröße Jahresarbeitszahl (JAZ),
  • Heizkörper-Durchflussmenge durch einen hydraulischen Abgleich, sofern dieser noch nicht durchgeführt wurde,
  • Funktionsfähigkeit des Kältemittel-Kreislaufs,
  • Zustand elektrischer Anschlüsse.

 

Laufende Heizungen müssen normalerweise nicht ausgetauscht werden. Nur in seltenen Fällen besteht bei sehr alten Öl- oder Gasheizungen eine Austauschpflicht.

Welche weiteren Regelungen und Vorschriften gibt es im GEG?

  1. Sie brauchen einen Energieausweis, wenn Sie vermieten oder verkaufen wollen
    Für alle beheizten oder gekühlten Gebäude, die neu vermietet oder verkauft werden sollen, ist ein Energieausweis zwingend vorgeschrieben. Er ermöglicht potenziellen Mietern und Käufern einen Einblick in die energetische Qualität und damit auch in den Wohnkomfort der neuen Immobilie. Außerdem hilft der Ausweis, die künftigen Energiekosten abzuschätzen. Eigentümer oder Makler müssen Kauf- oder Mietinteressenten den Energieausweis spätestens zum Besichtigungstermin unaufgefordert zeigen. Bestandsmieter haben dagegen kein Recht darauf, den Ausweis zu sehen.

    Seit Mai 2014 neu ausgestellte Energieausweise stufen Wohngebäude in Effizienzklassen ein, ähnlich denen, die von vielen Elektrogeräten bekannt sind. Die Skala reicht von A+ bis H, wobei die Klassen A und B – je nach Gebäudetyp – über den Neubaustandard hinausgehen. Effizienzklasse und Energiekennwert müssen bereits in der Immobilienanzeige veröffentlicht werden, sofern ein Energieausweis vorliegt. Bei alten Ausweisen, die noch keine Effizienzklasse haben, reicht die Veröffentlichung des Energiekennwerts.
     
  2. Beratungsangebote zum Energieausweis sind zu prüfen, wenn Sie ein Gebäude komplett sanieren oder kaufen möchten
    Wenn Sie ein Gebäude komplett sanieren und energetisch neu bewerten oder kaufen, ist es vorgeschrieben, dass Sie Beratungsangebote zum Energieausweis recherchieren. Finden Sie ein solches Gratis-Angebot von einer entsprechenden Fachperson, müssen Sie ein Beratungsgespräch wahrnehmen. Dies kann eine persönliche Beratung bei Ihrer Verbraucherzentrale sein.
     
  3. Fachunternehmen muss bei Sanierung den Wärmeschutz bestätigen
    Sind Sie verpflichtet, bei Sanierungen an Ihrem Bestandsgebäude das Gebäude-Energie-Gesetz einzuhalten, müssen Sie sich von einem Sachverständigen für Wärmeschutz bestätigen lassen, dass Sie dies auch tun. Ist Ihr Vorhaben genehmigungsfrei, erhalten Sie die Bestätigung vom jeweiligen Fachunternehmen (Unternehmererklärung). Die Bescheinigung müssen Sie als Gebäudeeigentümer mindestens 10 Jahre lang aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzeigen.
  4. Strom selbst zu produzieren zahlt sich aus
    Wenn Sie ein neues Haus bauen und Strom demnächst am Gebäude selbst produzieren, beispielsweise durch eine Photovoltaikanlage, dürfen Sie sich diese Energie in der Energiebilanz großzügig anrechnen lassen. Damit können Sie die Anforderungen des GEG insgesamt leichter erfüllen.
  5. Lassen Sie Klima- und Lüftungsanlagen regelmäßig durch Fachpersonal prüfen
    Klima- und Lüftungsanlagen müssen regelmäßig geprüft werden. Die Inspektion dürfen nur fachkundige Personen ausführen. Als Eigentümer erhalten Sie eine Bescheinigung mit den Ergebnissen der Überprüfung, die Sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzeigen müssen. Neu eingebaute Klima- und Lüftungsanlagen müssen in bestimmten Fällen mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein.
     
  6. Regelmäßige Kontrolle durch Schornsteinfeger muss sein
    Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger überprüfen im Rahmen der Feuerstättenschau, ob alte Heizkessel ausgetauscht und die Rohrleitungen gedämmt wurden und ob die heizungstechnischen Anlagen dem Gebäude-Energie-Gesetz entsprechen. Bei Verstößen setzt der Schornsteinfeger eine Frist, um den Auflagen nachzukommen. Lassen Sie die Frist verstreichen, wird die zuständige Behörde informiert.

    Verstöße gegen das Gebäudeenergiegesetz können Behörden als Ordnungswidrigkeit ahnden und mit einem Bußgeld belegen. Als Ordnungswidrigkeit gilt beispielsweise, wenn Sie die Anforderungen an die energetischen Eigenschaften im Neubau oder bei der Sanierung nicht einhalten, Energieausweise nicht vorlegen oder Ihre Klimaanlagen nicht überprüfen lassen. Wer beispielsweise einen Altbau nicht so modernisiert oder einen Neubau nicht so erstellt wie vom GEG vorgeschrieben, riskiert Geldbußen bis zu 50.000 Euro.

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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