Wohngeld: Wer es bekommt und wie Sie es beantragen

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Wohngeld ist eine Sozialleistung, die sich unter anderem an Menschen mit niedrigem Einkommen richtet, die aber viele Berechtigte nicht in Anspruch nehmen. Zum 1. Januar 2025 soll es erhöht werden. Hier erfahren Sie, wer einen Anspruch hat und worauf Sie achten sollen.
Ein Antrag auf Wohngeld liegt auf einem Tisch, mit mehreren Euro-Scheinen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wer sich seine Miete oder den Kredit für die eigene Immobilie nicht leisten kann, kann unter Umständen Wohngeld beantragen.
  • Auf diese staatliche Leistung gibt es ein klar definiertes Recht. Sie müssen es aber selbst beantragen, um Wohngeld zu bekommen.
  • Zum 1. Januar 2025 soll es erneut steigen. Die Bundesregierung möchte es dann um durchschnittlich 30 Euro anheben.
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Wohngeld ist eine Möglichkeit, die Sie bei knapper Kasse unbedingt in Betracht ziehen sollten. Es gibt Schätzungen, dass Hunderttausende Menschen in Deutschland längst Wohngeld erhalten könnten, es bisher aber nicht beantragt haben.

Wohngeld können Sie grundsätzlich bekommen:

  • als Mieter:in,
  • als Eigentümer:in einer Immobilie, in der Sie selbst wohnen.
  • Außerdem können auch Menschen im Pflegeheim einen staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten bekommen.

Wohngeld soll Sie finanziell unterstützen. Es ist als erste Hilfsmaßnahme vorgesehen, falls das Einkommen nicht mehr reicht, um angemessenen Wohnraum zu bezahlen.

Außerdem soll es Sie davor schützen, dass Sie andere Sozialleistungen brauchen. Eine sonst oft folgende Sozialleistung wäre etwa das Bürgergeld. Wird das eigene Budget wegen gestiegener Preise für Strom und Heizung knapp, kann zuerst ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Nur wenn die Wohngeld-Zahlung nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken, hätten Sie dann stattdessen Anspruch auf Bürgergeld.

Reicht Ihr Einkommen nicht mehr aus, um die Kosten fürs Wohnen zu bezahlen? Dann sollten Sie dringend über einen Antrag auf Wohngeld nachdenken. Je früher Sie diesen Antrag stellen, desto mehr Geld erhalten Sie. Denn: Bewilligt wird Wohngeld frühestens ab dem Zeitpunkt Ihres Antrags.

Wohngeld sollte, wie Sozialleistungen allgemein, kein schambehaftetes Thema für Sie sein. Gesetzlich sind fürs Wohngeld klare Ansprüche definiert. Stellen Sie einen Antrag, wenn die Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen. Je länger Sie das hinausschieben, desto höher können sich Schulden auftürmen.

Was ist Wohngeld und wo kann ich es beantragen?

Wohngeld ist eine Sozialleistung vom Staat. Sie bekommen es, wenn Sie über kein ausreichendes Einkommen verfügen, um Ihren Wohnraum zu bezahlen. Das Wohngeld für Mieter:innen heißt Mietzuschuss, das Wohngeld für Eigentümer:innen von selbst genutztem Wohnraum heißt Lastenzuschuss.

Für Anträge ist die Wohngeldstelle bei Ihrer Kommune Ihr Ansprechpartner. Bundesweit gültige Informationen hat das zuständige Ministerium hier zusammengestellt. Auch einige Bundesländer bieten Übersichten und die notwendigen Formulare an einem zentralen Ort - für Nordrhein-Westfalen etwa hier.

In vielen Bundesländern können Sie Wohngeld online beantragen. Die persönliche Abgabe führt aber oft zur schnelleren Bearbeitung, da fehlende Unterlagen direkt angefordert werden können.

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Wohngeld richtet sich an Menschen, die ihre Miete oder den Kredit für eine Immobilie nicht bezahlen können und

  • zwar arbeiten gehen, aber nicht genug verdienen,
  • denen als Rentner:in oder Bewohner:in von Alten-Pflegeheimen das Geld fehlt,
  • die als Studierende keinen Anspruch auf BAfÖG haben oder dieses als Volldarlehen erhalten,
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I oder Kurzarbeitergeld sind.

Falls etwas davon auf Sie zutrifft, sollten Sie einen Antrag stellen.

Ab welchem Einkommen gibt es Wohngeld?

Die Rechnung ist komplex: Es werden alle Personen im Haushalt mit deren Einkommen berücksichtigt. Auch die Höhe der Miete sowie das Preisniveau für Wohnraum in Ihrer Gemeinde spielen eine Rolle. Eine simple Einkommensschwelle gibt es daher nicht. Beim zuständigen Bundesministerium finden Sie einen Wohngeldrechner, mit dem Sie Ihren Anspruch schätzen können.

Wer wenig verdient und viel fürs Wohnen ausgibt, bekommt tendenziell am meisten Unterstützung. In teuren Großstädten gibt es darum oft am meisten Wohngeld.

Wer kann kein Wohngeld erhalten?

Wenn in Ihrem Haushalt die Einkommen hoch genug sind, um die Wohnkosten zu stemmen, erhalten Sie kein Wohngeld. Beim zuständigen Bundesministerium finden Sie einen Wohngeldrechner, mit dem Sie Ihren Anspruch schätzen können.

Sie erhalten auch kein Wohngeld, wenn Ihr Vermögen zu hoch ist. Die Vermögensfreigrenzen betragen in der Regel 60.000 Euro bei einer alleinstehenden Person und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied. Besitzen Sie mehr, wird es ebenfalls schwierig.

Es gibt außerdem dann kein Wohngeld, wenn Sie schon andere Sozialleistungen erhalten. Das Bürgergeld ist ein häufiges Beispiel. Es geht aber auch um Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder Ausbildungsförderungshilfen wie Schüler-BAföG, BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe.

Der Grund: Bei all diesen Sozialleistungen erhalten Sie bereits Unterkunftskosten. Darum haben Sie keinen zusätzlichen Anspruch auf Wohngeld.

Wie viel Geld bekomme ich?

Das hängt von Ihrem Einkommen ab, der Miethöhe, dem Wohnort und der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Beim zuständigen Bundesministerium finden Sie einen Wohngeldrechner, mit dem Sie Ihren Anspruch schätzen können.

Für wie lange wird Wohngeld bewilligt?

Wohngeld wird meist für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt.

Der Bewilligungszeitraum kann jedoch in wenigen Fällen auch kürzer oder länger sein. So sollte etwa in der Energiepreiskrise im Einzelfall die Möglichkeit bestehen, auf 24 Monate zu verlängern.

Was muss ich dem Wohngeldantrag beifügen?

Dem Antrag auf Wohngeld sollten Sie folgende Unterlagen anhängen:

  • den ausgefüllten Antrag auf Wohngeld: als Mietzuschuss (Mieter:innen) oder als Lastenzuschuss (Eigentümer:innen),
  • Mietbescheinigung, auszufüllen vom Vermieter / der Vermieterin,
  • Kopie des Mietvertrags und einer Mietquittung,
  • Personalausweis oder Reisepass,
  • Meldebestätigung,
  • Verdienstbescheinigung, auszufüllen vom Arbeitgeber,
  • Einkommensnachweise (Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen).

Je nach Lebenssituation können noch weitere Unterlagen erforderlich sein.

Kann die Wohngeldstelle auch die Vorlage von Kontoauszügen verlangen?

Ja, die Wohngeldstelle kann auch die Vorlage der Kontoauszüge verlangen. Dabei können Sie Schwärzungen vornehmen, wenn sonst personenbezogene Daten wie Parteizugehörigkeit oder Religion offengelegt würden. Es dürfen aber nur der Zahlungsempfänger und der Verwendungszweck geschwärzt werden und nicht der Betrag.

Was ist ein vorläufiger Wohngeldbescheid?

Um der Zunahme von Wohngeldanträgen gerecht zu werden, können die Wohngeldstellen vorläufige Wohngeldbescheide ausstellen. Es wird zunächst Geld ausgezahlt. Der Bescheid wird dann später nochmal geprüft. So soll sichergestellt werden, dass die Bearbeitungsdauer nicht zu lang wird.

Voraussetzung für die Bewilligung eines vorläufigen Wohngeldbescheids im Bundesland NRW sind neben dem Antrag ein Mietvertrag und eine monatliche Verdienstabrechnung.

Es kann sowohl zu Nachzahlungen als auch zu Rückforderungen kommen.

Wie schnell wird das Wohngeld ausgezahlt?

Viele Kommunen haben leider Probleme, mit der Bearbeitung der Wohngeldanträge nachzukommen. Bis zur Auszahlung kann es daher einige Monate dauern. Der Antrag wird dann aber rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung bewilligt.

Kann ich Wohngeld und Kinderzuschlag gleichzeitig bekommen?

Ja, das geht. Falls Sie Wohngeld bekommen und Kinder unter 25 Jahren im Haushalt haben, sollten Sie daher über einen Antrag auf Kinderzuschlag nachdenken.

 

 

Ist Wohngeld und Pflegewohngeld das Gleiche?

Nein, Pflegewohngeld ist eine Sozialleistung, die in manchen Bundesländern, wie etwa Schleswig-Holstein oder NRW, speziell für die Bewohner von stationären Einrichtungen gezahlt wird. Mehr Informationen zum Pflegewohngeld finden Sie im verlinkten Artikel.

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Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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