BGH weist Revision zurück, Klausel in S VorsorgePlus Altersvorsorgeverträgen verstößt gegen Transparenzgebot und ist unwirksam

Stand:
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21.11.2023, XI ZR 290/22

Eine Klausel, nach welcher der Sparer ggfs. Abschluss- und /oder Vermittlungskosten zahlen muss, ist intransparent. Klausel benachteiligt Verbraucher unangemessen, da die mit der Klausel verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehbar sind.
Off

Die Sparkasse Günzburg-Krumbach hatte in den Sonderbedingungen für den S VorsorgePlus Altersvorsorgeplan eine Formulierung verwendet, die von der Verbraucherzentrale als unzulässige Klausel angegriffen wurde. Es handelte sich um folgende Formulierung: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“  Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass es sich bei dieser Formulierung nicht nur um einen tatsächlichen Hinweis handelte, sondern um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, mit der der Vertragsinhalt geregelt werden sollte.

Die Verwendung des Wortes „ggfs“ eröffne der Sparkasse die Möglichkeit, Kosten zu einem späteren Zeitpunkt abzurechnen und sich für eine Berechnung auf die genannte Klausel zu berufen. Für den Verbraucher sei bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar, ob und welche Kosten im Falle der Vereinbarung einer Leibrente anfallen. Der Vertragspartner aber muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“. Der Verbraucher aber kann die mit der Klausel verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen. Die beanstandete Klausel ist intransparent, da sie nicht klar und verständlich ist und damit die Vertragspartner der Sparkasse unangemessen benachteiligt.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte eine Klausel in den Sonderbedingungen der Altersvorsorgeverträge S VorsorgePlus, die von der Sparkasse Günzburg-Krumbach verwendet wurde, beanstandet. Das Landgericht München I hatte der Klage Recht gegeben, das Oberlandesgericht hatte die Berufung zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung nun die Revision der Sparkasse zurückgewiesen und damit die erste und zweite Instanz bestätigt.

Zum Volltext der Entscheidung

BGH, Urteil vom 21.11.2023, XI ZR 290/22

Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Nach Abmahnungen: Rundfunkbeitrag-Service kündigt Rückzahlungen an

Nachdem die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt und der Verbraucherzentrale Bundesverband die Betreiber der Webseite www.service-rundfunkbeitrag.de abgemahnt haben, kündigt das Unternehmen an, in vielen Fällen die Widerrufe der Verbraucher:innen zu akzeptieren und Rückzahlungen vorzunehmen.
Foto von einer Hand, die eine Fernbedienung hält und auf einen Fernsehbildschirm richtet, auf dem ein Fußballspiel läuft

ARD und ZDF nur noch in HDTV empfangbar - Das können Sie jetzt tun

Ab 2025 wird die Ausstrahlung der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender in Standardqualität eingestellt. Wir beantworten die wichtigsten Fragen und informieren, was Sie tun müssen, damit Ihr Fernsehbildschirm 2025 nicht schwarz wird.
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Sammelklage wegen service-rundfunkbeitrag.de gegen SSS-Software Special Service GmbH

Die SSS-Software Special Service GmbH macht auf service-rundfunkbeitrag.de nicht ausreichend kenntlich, dass sie Geld für eigentlich kostenlosen Service verlangt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt vor dem OLG Koblenz und hat eine Sammelklage eingereicht. Betroffene können sich jetzt für die Klage beim Bundesamt für Justiz (BfJ) anmelden. Und im Erfolgsfall von der Klage profitieren.