WLAN-Betreiber: Ihre Rechte und Pflichten bei Rechtsverstößen

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Mit einer Gesetzesänderung 2017 schützte der Gesetzgeber WLAN-Betreiber vor kostenpflichtigen Abmahnungen. Die Regelungen zur sogenannten Störerhaftung gelten nun im Digital Services Act weiter. Aber es gibt auch Haken, etwa bei Urheberrechtsverletzungen. Hier erfahren Sie, worauf Sie achten sollten.
WLAN im Café

Das Wichtigste in Kürze:

  • Unternehmer und Verbraucher:innen, die ihr WLAN anderen zur Verfügung stellen, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers normalerweise nicht mehr als sogenannte Störer für Urheberrechtsverstöße Dritter haften.
  • WLAN-Betreiber können jedoch verpflichtet werden, Inhalte zu sperren.
  • Das heimische WLAN sollten Sie weiterhin grundsätzlich mit einem Passwort und einer Verschlüsselung versehen.
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Müssen WLAN-Betreiber bei Rechtsverstößen durch Nutzer haften? 

Mit einer Gesetzesänderung des Telemediengesetzes 2017 hatte der Gesetzgeber die so genannte Störerhaftung für WLAN-Betreiber überwiegend abgeschafft. Das heißt, dass Unternehmer und Privatpersonen, die ihr WLAN anderen Personen frei zur Verfügung stellen, nicht mehr für rechtswidriges Verhalten der jeweiligen Internetnutzer:innen haften. 

Zuvor konnten Rechteinhaber die WLAN-Betreiber unter bestimmten Umständen auf Unterlassung einer Rechtsverletzung und Erstattung der Anwaltskosten sowie gegebenenfalls einer Lizenzvergütung in Anspruch nehmen. So mussten Anbieter von ungesicherten WLAN-Netzen in der Vergangenheit für Urheberrechtsverletzungen, die über ihr WLAN-Netz begangen wurden, geradestehen, etwa im Rahmen von illegalem Filesharing. 

Seit 2024 finden sich die Regelungen nun weitestgehend inhaltsgleich im Digitale-Dienste-Gesetz und dem Digital Services Act wieder.

Müssen WLAN-Betreiber beweisen, warum sie nicht haftbar gemacht werden können? 

Ja, das müssen sie. Damit sich WLAN-Betreiber auf das Haftungsprivileg berufen können, müssen sie darlegen, dass andere Internetnutzer:innen Zugang über das WLAN-Netz hatten. Das geht zum Beispiel durch eine Dokumentation der Routereinstellungen oder durch Routerprotokolle.

Es muss daraus hervorgehen, dass Dritte das WLAN des Betreibers genutzt haben. Die Täterschaft des WLAN-Betreibers kann dann ausgeschlossen werden Die reine Behauptung, ein offenes WLAN betrieben zu haben, wird nicht ausreichen. 

Am 23. September 2021 entschied das Landgericht Köln (Az 14 S 10/20), dass es nicht ausreiche, wenn ein WLAN-Betreiber pauschal behauptet, sein WLAN hätte theoretisch von weiteren im Haushalt lebenden Personen genutzt werden können. Er muss dies konkret darlegen, sonst haftet er für die Rechtsverstöße. Nach Ansicht der Verbraucherzentralen verstößt dieses Urteil gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers.

Können Rechteinhaber verlangen, dass Inhalte gesperrt werden? 

Völlig aus der Verantwortung entlassen werden WLAN-Betreiber also auch nicht nach der Gesetzesänderung. Verletzt ein WLAN-Nutzer geistiges Eigentum und der Rechteinhaber hat keine andere Möglichkeit, die Verstöße zu unterbinden, kann er vom WLAN-Betreiber verlangen, die betroffenen Inhalte für den WLAN-Nutzer zu sperren. 

Das kann bedeuten, dass WLAN-Betreiber in den Einstellungen ihres Routers den Zugriff auf bestimmte Internetseiten oder -dienste verhindern müssen, etwa indem sie bestimmte URL-, IP-Adressen oder Ports sperren. 

Gut zu wissen: Rechteinhaber dürfen die Sperrung jedoch nur verlangen, soweit dies zumutbar und verhältnismäßig ist und wenn sie sonst keine Möglichkeit haben,, die Rechtsverletzung zu unterbinden. Die Gerichte werden in Zukunft klären müssen, wann genau und wie weitreichend solche Sperren verlangt werden dürfen. 

Wichtig auch: Rechteinhaber dürfen in diesem Zusammenhang keine Kostenerstattung vom WLAN-Betreiber verlangen, zum Beispiel für die Beauftragung eines Anwalts. Ein Kostenrisiko bleibt WLAN-Betreibern jedoch: Zieht der Rechteinhaber wegen einer solchen Inhaltssperre vor Gericht und gewinnt, tragen sie die Gerichtskosten. 

Wie wichtig ist es, das heimische WLAN weiterhin zu verschlüsseln? 

Auch wenn seit der Gesetzesänderung von 2017 mehr freie WLAN-Zugänge etwa in Cafés oder öffentlichen Plätzen angeboten werden, raten die Verbraucherzentralen grundsätzlich dazu, das WLAN in den eigenen vier Wänden durch sogenannte WPA3-Verschlüsselung zu schützen. Versehen Sie es mit einem möglichst starken Passwort. Geben Sie den jeweiligen Zugang im Einzelfall etwa durch einen Gastzugang frei oder teilen Sie dem Gast das Passwort mit. 

Welche Nachteile haben offene WLAN-Netze? 

Unverschlüsselte WLAN-Netze bergen auch Risiken. So ist der Datenverkehr unter Umständen für Dritte auslesbar. Dadurch könnten Zugangsdaten wie Benutzername und Passwort abgegriffen werden: Das kann passieren, wenn Internetseiten selbst nicht HTTPS-verschlüsselt sind. 

Weniger dramatisch, aber auch zu beachten: Die Leistungskapazitäten des eigenen WLAN- und Internetanschlusses. Reicht die eigene Internetgeschwindigkeit bisher zum gleichzeitigen Streamen von HD-Filmen durch zwei Personen aus, kann die Leitung an ihre Grenze kommen, wenn eine unkontrollierte Vielzahl an Personen sie nutzen. Dies kann auch die eigene Nutzung beeinträchtigen. Hierüber sollten Sie sich als privater WLAN-Betreiber im Klaren sein. 

Zudem bleibt ein Grundsatzproblem, auch wenn in bestimmten Fällen nun keine Unterlassung und kein außergerichtlicher Kostenersatz mehr von WLAN-Betreibern per Abmahnung verlangt werden kann. Kommt es nämlich zu einer Urheberrechtsverletzung im heimischen WLAN, geht die Abmahnung des Rechteinhabers in der Regel an Sie und nicht an die Person, die Ihr freies WLAN genutzt hat. Der Grund: Sie halten als WLAN-Betreiber den Internetzugang bereit und können von den Rechteinhabern über die zentrale IP-Adresse ermittelt werden. 

Die Rechteinhaber wissen zu diesem Zeitpunkt zudem in aller Regel nicht, dass die Urheberrechtsverletzung über einen offenen WLAN-Zugang begangen wurde. Der WLAN-Betreiber wird also zunächst darlegen müssen, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen und vielmehr ein offenes WLAN angeboten hat. Ignorieren sollten Sie daher solche Abmahnungen auch in Zukunft nicht. 

Achtung: In diesen Fällen haften Sie als Anschlussinhaber nach wie vor:

  • Wenn Sie die Vermutung nicht entkräften können, dass Sie die Urheberrechtsverletzung selbst begangen haben oder
  • wenn Sie davon wissen und nicht einschreiten. Weitere Informationen rund um offene WLAN-Netze erhalten Sie auch auf den Seiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Bayern und Nordrhein-Westfalen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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