Vorgefertigte Ratenzahlungsvereinbarung beim Kieferorthopäden unzulässig

Stand:
OLG Hamm vom 15.11.2018 (I-4 U 145/16) und zugehöriger Beschluss
LG Münster vom 13.07.2016 (012 O 359/15)
Off

OLG Hamm: Eine vorgefertigte Ratenzahlungsvereinbarung eines Kieferorthopäden, durch die unabhängig von einzelnen  Behandlungsschritten monatliche Raten an den Kieferorthopäden zu zahlen sind, ist unzulässig.

Dies entschied das OLG Hamm durch Anerkenntnisurteil gegen einen Kieferorthopäden und bestätigte gleichzeitig das Urteil des LG Münster vom 13.07.2016 (012 O 359/15) dahingehend, dass eine vorgefertigte Vereinbarung eines einmaligen Vorschusses ebenfalls unzulässig ist.

Die Verbraucherzentrale NRW klagte gegen einen Kieferorthopäden, der eine vorgefertigte Vereinbarung für privat zu zahlende Zusatzleistungen vorhält, aus der der Verbraucher:innen entweder eine Ratenzahlungsvereinbarung oder der Vereinbarung eines einmaligen Vorschusses auswählen kann.

Nach dieser sollten Patient:innen entweder die gesamten Behandlungskosten vor Beginn der Behandlung auf einmal zahlen, oder eine gleichbleibende monatliche Rate. Die Zahlung der Raten sollte unabhängig von konkret erfolgten Behandlungsschritten ohne jeweilige Abrechnung gezahlt werden.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW wird durch solche Vereinbarungen die Transparenz und damit letztlich der Schutz des Patient:innen erheblich beeinträchtigt. Insbesondere verstößt eine solche Vereinbarung auch gegen § 10 die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ). Diese gibt vor, dass eine Rechnung erst nach erfolgter Behandlung gestellt werden darf.

Bereits im Jahre 2017 folgte das Landgericht Münster der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass es unzulässig ist, wenn Zahnärzt:innen und Kieferorthopäd:innen einen einmaligen Vorschuss für die zu erbringende Leistung verlangen dürfen.  Allerdings beurteilte es die Vereinbarung einer Ratenzahlung als zulässig. Das Urteil des LG Münster wurde insoweit abgeändert.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Anerkenntnisurteil OLG Hamm I-4 U 145/16

Beschluss zu OLG Hamm vom 15.11.2018 (I-4 U 145/16)

LG Münster vom 13.07.2016 (012 O 359/15).pdf

Grafische Darstellung: Links im Bild eine wütende Frau, rechts daneben ein Smartphone, auf dem die Seite dein-rundfunkbeitrag.de zu sehen ist, daran ein roter Kreis mit Euroscheinen. Ganz rechts befindet sich ein großes rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

dein-rundfunkbeitrag.de verlangt Geld für kostenlosen Service

Über die Webseite dein-rundfunkbeitrag.de stellt ein privates Unternehmen Verbraucher:innen Online-Formulare für die Kontaktaufnahme zum Beitragsservice der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten zur Verfügung. Für die Übermittlung der Formulare an den Beitragsservice verlangt die Firma 39,99 Euro.
Lebensversicherung

Lebensversicherer FWU ist insolvent – was das für Sie bedeutet

Die FWU-Holdinggesellschaft ist insolvent. Mit ihr betroffen ist das luxemburgische Tochterunternehmen FWU Life Insurance Lux S.A.. Gegenüber der österreichischen Tochtergesellschaft erließ die Aufsicht zum Schutz der Verbraucherinteressen Maßnahmen.
Obst und Gemüse im Supermarkt

Marktcheck: Weiterhin wenig Vielfalt bei Obst und Gemüse

2021 überprüften die Verbraucherzentralen in einem bundesweiten Marktcheck erstmals das Angebot von Obst und Gemüse in Supermärkten. In einem neuen Marktcheck stellten sie jetzt fest: Obst und Gemüse mit kleinen Schönheitsfehlern schafft es nach wie vor meist nicht in die Supermarktregale.