Vorgefertigte Ratenzahlungsvereinbarung beim Kieferorthopäden unzulässig

Stand:
OLG Hamm vom 15.11.2018 (I-4 U 145/16) und zugehöriger Beschluss
LG Münster vom 13.07.2016 (012 O 359/15)
Off

OLG Hamm: Eine vorgefertigte Ratenzahlungsvereinbarung eines Kieferorthopäden, durch die unabhängig von einzelnen  Behandlungsschritten monatliche Raten an den Kieferorthopäden zu zahlen sind, ist unzulässig.

Dies entschied das OLG Hamm durch Anerkenntnisurteil gegen einen Kieferorthopäden und bestätigte gleichzeitig das Urteil des LG Münster vom 13.07.2016 (012 O 359/15) dahingehend, dass eine vorgefertigte Vereinbarung eines einmaligen Vorschusses ebenfalls unzulässig ist.

Die Verbraucherzentrale NRW klagte gegen einen Kieferorthopäden, der eine vorgefertigte Vereinbarung für privat zu zahlende Zusatzleistungen vorhält, aus der der Verbraucher:innen entweder eine Ratenzahlungsvereinbarung oder der Vereinbarung eines einmaligen Vorschusses auswählen kann.

Nach dieser sollten Patient:innen entweder die gesamten Behandlungskosten vor Beginn der Behandlung auf einmal zahlen, oder eine gleichbleibende monatliche Rate. Die Zahlung der Raten sollte unabhängig von konkret erfolgten Behandlungsschritten ohne jeweilige Abrechnung gezahlt werden.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW wird durch solche Vereinbarungen die Transparenz und damit letztlich der Schutz des Patient:innen erheblich beeinträchtigt. Insbesondere verstößt eine solche Vereinbarung auch gegen § 10 die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ). Diese gibt vor, dass eine Rechnung erst nach erfolgter Behandlung gestellt werden darf.

Bereits im Jahre 2017 folgte das Landgericht Münster der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass es unzulässig ist, wenn Zahnärzt:innen und Kieferorthopäd:innen einen einmaligen Vorschuss für die zu erbringende Leistung verlangen dürfen.  Allerdings beurteilte es die Vereinbarung einer Ratenzahlung als zulässig. Das Urteil des LG Münster wurde insoweit abgeändert.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Anerkenntnisurteil OLG Hamm I-4 U 145/16

Beschluss zu OLG Hamm vom 15.11.2018 (I-4 U 145/16)

LG Münster vom 13.07.2016 (012 O 359/15).pdf

Tablet auf dem Schoß einer Person mit dem Logo "ebay" auf dem Display

Ebay: Persönliche Daten für KI-Training ab 21. April

Am 21. April tritt bei Ebay eine neue Datenschutzerklärung in Kraft. Dann will die Auktions- und Verkaufsplattform die personenbezogenen Daten der Mitglieder für KI-Trainings nutzen. Wie Sie widersprechen, lesen Sie in diesem Artikel.
Mercedes GLK auf einem Parkplatz

Diesel-Urteil: Musterklage gegen Mercedes erfolgreich

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte 2021 wegen des Diesel-Skandals eine Musterfeststellungsklage gegen Mercedes eingereicht. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass Mercedes Verantwortung für die bewusste Manipulation von Abgaswerten übernehmen muss. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Comicdarstellung einer Person im Anzug, die die Hände an den Kopf hält und ängstlich oder verärgert aussieht. Daneben ein Briefumschlag mit einem Brief auf dem "Job" steht, eine kriminelle Person am Laptop und ein Smartphone mit Pfeilen und einem Euro-Icon. Ganz rechts befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Finanztransfers für Dritte: Warnung vor Jobangeboten

Immer wieder stoßen Verbraucher:innen im Internet auf lukrative Stellenangebote, bei denen sie Finanztransaktionen für Kund:innen eines Unternehmens durchführen sollen. Achtung: Sie können sich bei solchen Tätigkeiten strafbar machen!