Finanztransfers für Dritte: Warnung vor Jobangeboten

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Immer wieder stoßen Verbraucher:innen im Internet auf lukrative Stellenangebote, bei denen sie Finanztransaktionen für Kund:innen eines Unternehmens durchführen sollen. Achtung: Sie können sich bei solchen Tätigkeiten strafbar machen!
Comicdarstellung einer Person im Anzug, die die Hände an den Kopf hält und ängstlich oder verärgert aussieht. Daneben ein Briefumschlag mit einem Brief auf dem "Job" steht, eine kriminelle Person am Laptop und ein Smartphone mit Pfeilen und einem Euro-Icon. Ganz rechts befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.
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Icon Warnung

Wovor warnen wir?

 

Beworben werden die Stellen beispielsweise mit "Support für Handelssysteme", "Wertverwalter", "Crypto-Assistent", "Finanzagent", "Treuhandservice" oder "Treuhandassistent:in". Diese Jobs können Sie in der Regel ohne Vorerfahrungen oder besondere Qualifikationen aus dem Homeoffice ausüben. Die vermeintlichen Arbeitgeber versprechen häufig eine gute Provision plus einen festen Betrag in Euro pro Finanztransaktion. 

Ihr Job als Mitarbeiter:in beinhaltet meist Folgendes: Sie erhalten über den vermeintlichen Arbeitgeber Geld von Kund:innen. Dieses Geld landet zunächst auf Ihrem privaten Konto. Dafür müssen Sie Ihre Kontodaten dem vermeintlichen Arbeitgeber gegenüber offenlegen. Mit diesem Geld sollen Sie dann Handelsaufträge ausführen. 

Das "Bewerbungsverfahren" findet ohne Vorstellungsgespräch statt. Häufig müssen nur persönliche Daten angegeben und eventuell ein paar Fragen beantworten werden – und schon wird ein Arbeitsvertrag ausgestellt. Danach sollen teils direkt die Stammdaten für eine Gehaltsauszahlung übermittelt werden. Die "Einarbeitung" erfolgt bisweilen über WhatsApp.

Es sind Fälle bekannt, in denen Verbraucher:innen angeworben wurden, um im Auftrag eines Unternehmens gegen Entgelt über ihr eigenes inländisches Bankkonto Geldbeträge Dritter anzunehmen und weiterzuleiten. Die Weiterleitung erfolgte in der Regel per Bargeldversand an eine im Ausland befindliche Person. Zur Begründung dieser Abwicklungsmethode verwiesen die vermeintlichen Arbeitgeber häufig auf die Kostenersparnis gegenüber Auslandsüberweisungen oder den Schutz sensibler Kundeninformationen.

Eine neuere Masche sieht so aus: Mitarbeiter:innen erhalten über den vermeintlichen Arbeitgeber Geld von Kund:innen, die in eine Kryptowährung wie Bitcoin investieren wollen. Nun soll als Dienstleistung das Kaufen dieser Kryptowährung für den Unternehmenskunden übernommen werden. Angeblich benötigten diese Kund:innen des Auftraggebers dafür Unterstützung, weil sie so etwas noch nie getan hätten. Die gekauften Kryptowährungen müssen dann zum Beispiel über ein "Handelssystem" an den vermeintlichen Arbeitgeber weitergeleitet werden.

Bei Kryptowährungen können die tatsächlichen Besitzer:innen nicht so leicht identifiziert werden, daher werden Kryptowerte auch für kriminelle Aktivitäten wie Geldwäsche genutzt. Zu weiteren Risiken lesen Sie den Artikel Kryptoanlagen: Was sind die Risiken?

Achtung, möglicherweise kriminelle Absichten des Jobanbieters!

  • Die auf das Konto des Finanzagenten oder der Treuhandassistentin überwiesenen Gelder stammen vermutlich oft von Dritten, die Opfer krimineller, meist betrügerischer Handlungen geworden sind. 
  • Verbraucher:innen können sich im Rahmen dieser Tätigkeit strafbar machen – beispielsweise wegen leichtfertiger Geldwäsche nach § 261 Abs. 6 StGB oder auch weiterer Delikte wie Beihilfe zum Betrug. 
  • Sogar das reine Erbringen einer Zahlungsdienstleistung aus einer solchen Tätigkeit kann schon strafbar sein (§ 63 in Verbindung mit §§ 10, 34 Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG)). Denn bei Zahlungsdiensten handelt es sich um eine erlaubnis- und registrierungspflichtige Tätigkeit.
  • Schließlich besteht das Risiko, dass Verbraucher:innen gegenüber Personen, die durch den Auftraggeber geschädigt wurden (zum Beispiel durch Anlagebetrug), zur Rückzahlung des Geldes verpflichtet werden.
  • Es besteht unter Umständen die Möglichkeit, dass die Identität der Verbraucher:innen übernommen wird, wenn diese sich zur Annahme des Jobs einem Video-Ident-Verfahren unterziehen sollen. In Wahrheit wird im Hintergrund ein neues Konto auf ihren Namen eingerichtet, das die Täter betreiben.

Bereits 2005 warnte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin, vor der Tätigkeit als Finanzagent:in. Die BaFin erneuerte zum Beispiel 2021 und 2024 ihre Warnungen vor Tätigkeiten im Treuhandservice oder als Treuandassistent:innen. Die BaFin selbst registriert oder verwaltet keine Treuhandkonten, auch wenn die vermeintlichen Arbeitgeber möglicherweise etwas anderes behaupten. 
 

Icon Informationen

Was können Sie tun?

 
  • Seien Sie skeptisch, wenn Ihnen eine vergleichsweise hohe Vergütung für eine "einfache" Tätigkeit ohne Vorerfahrungen im Finanzbereich versprochen wird. 
  • Besteht während Ihres Bewerbungsprozesses kein persönlicher Kontakt zum potenziellen Arbeitgeber (zum Beispiel per Telefon oder echtem Treffen)? Dann sollten Sie grundsätzlich misstrauisch sein und keine persönlichen Daten senden – erst recht kein Video- oder Post-Ident-Verfahren nutzen!
  • Stellen Sie nicht Ihr privates Konto oder Ihre private Kryptowallet zur Abwicklung von Transaktionen zur Verfügung. Übermitteln Sie nie vorschnell Ihre Kontodaten. 
  • Informieren Sie sich gründlich, mit wem Sie es zu tun haben. Wenn es zum Beispiel kein Impressum auf der Webseite des vermeintlichen Arbeitgebers gibt oder die Trading-Plattform nicht im Internet zu finden ist, lassen Sie die Finger von dem Jobangebot. Aber auch, wenn alles auf den ersten Blick vollständig und auffindbar ist, kann sich dahinter Betrug verbergen.
  • Informieren Sie gegebenenfalls die Strafverfolgungsbehörden, wenn Sie von einem Jobanbieter angebliche Bestätigungsschreiben erhalten, dass die Treuhandkonten von der BaFin registriert seien.
  • Haben Sie bereits an einem Video- oder Post-Ident-Verfahren teilgenommen oder eine Transaktion für den Auftraggeber durchgeführt? Informieren Sie unverzüglich Ihre Bank und melden Sie den Fall der Polizei.
  • Wenn Sie bemerken, dass Sie in eine solche Tätigkeit geraten sind, sollten Sie sich unverzüglich anwaltlichen Rat suchen.  

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit unserem Bundesverband (vzbv) sowie der Verbraucherzentrale Hessen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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