Preisnachlässe ohne nachvollziehbaren Bezugspunkt bei Lidl

Stand:
LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
Unzulässige Werbung mit Preisreduzierungen bei Vergleich mit „Standardverpackungen“ und UVP bei „exklusiven“ Artikeln

Werbung mit Preisreduzierungen ist unzulässig, wenn sich der Vergleich auf eine nicht näher bestimmte und für Verbraucher:innen nicht nachvollziehbare „Standardverpackung“ bezieht. Ebenfalls unzulässig ist die Werbung mit einer UVP als Vergleichspreis, wenn es sich um Waren handelt, die „exklusiv“ beim Anbieter angeboten werden. Nachdem wir in erster Instanz teilweise unterlegen sind, hat das OLG Stuttgart nun den Anbieter zur Unterlassung verurteilt. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtskräftig

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Die Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG warb mit Preisreduzierungen bei „XXL-Verpackungen“. Hierbei wurde ein prozentualer Preisvorteil angegeben, ohne einen Bezugspreis zu nennen. In der Fußnote fanden Verbraucher:innen dann den Hinweis, dass sich dieser „Rabatt“ auf den Preis einer Standardverpackung beziehe. Darin liegt aus Sicht der Verbraucherzentrale eine Irreführung von Verbraucher:innen. Zwar kann in der Gesamtschau erkannt werden, wie die vermeintliche Ermäßigung berechnet wurde, allerdings lässt sich aus den zur Verfügung stehenden Informationen nicht entnehmen, was mit Standardverpackung gemeint ist. Es wird weder der Preis noch der Inhalt einer solchen angegeben und es ist daher nicht möglich, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen.

Darüber hinaus warb der Anbieter mit Preisreduzierungen, welche sich auf eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) bezogen. Allerdings wurden dabei Artikel beworben, welche nach eigener Angabe „exklusiv“ bei Lidl angeboten wurden. Eine solche Preisempfehlung kann aber aus Sicht der Verbraucherzentrale nicht ernsthaft kalkuliert und ausgesprochen worden sein. Denn es gibt keine Mehrheit von Empfehlungsempfängern, für die einen solche UVP eine Orientierungshilfe darstellen könnte.

Nachdem wir den Anbieter erfolglos abgemahnt haben, haben wir Klage zum Landgericht erhoben.

In erster Instanz haben wir vor dem Landgericht Heilbronn (Az. Di 8 O 35/23) teilweise obsiegt, sodass die Werbung mit Bezug auf Standardverpackungen untersagt wurde.

 Hiergegen haben sowohl wir als auch Lidl Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 2 U 130/23) eingelegt.

Das Berufungsgericht entschied nunmehr in unserem Sinne und verurteilte den Anbieter auch hinsichtlich der UVP Werbung zum Unterlassen und bestätigte im Übrigen das Urteil des Landgerichts. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 


Zum Volltext der Entscheidungen:

LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 (Di 8 O 35/23)

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 130/23)

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