Irreführende Spitzenstellungswerbung. Anerkenntnisurteil zugunsten der Verbraucherzentrale ergangen.
Die Klägerin wendete sich gegen eine irreführende Spitzenstellungswerbung der Beklagten auf deren Website mit der unwahren Angabe, bei der Beklagten handele es sich um den größten nicht-börsen-notierten „Telekom“-Anbieter. Vor dem Landgericht Düsseldorf erkannte die Beklagte den Unterlassungsanspruch an, so dass Anerkenntnisurteil zugunsten der Verbraucherzentrale erging.