Klage gegen Deutsche Kosmetikwerke AG

Auf einer Sonnencreme wird mit den Begriffen "klimaneutral" und "natürliche Kosmetik" geworben, obwohl das Produkt auch synthetische Inhaltsstoffe enthält. Aus Sicht des vzbv erfolgt eine Irreführung über das Verfahren zur Herstellung des Produktes sowie der Vorteile der Ware.
Allgemeine Verfahrensdaten
Verfahrens-Typ
Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen
1 O 243/24
Zuständiges Gericht
Landgericht Marburg
Tätige Organisation
Verbraucherzentrale Bundesverband
Geht vor gegen

Deutsche Kosmetikwerke AG
Zu den Sandbeeten 5
35043 Marburg
Deutschland

Datum der Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung bzw. der Klage beim Gericht
Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden
nein
Standdatum