Werbung für ein Arzneimittel ohne gute Lesbarkeit der Pflichtangaben.
Es wird beantragt, dass die Beklagte es unterlässt die Pflichtangaben nach dem Heilmittelwerbegesetz nicht abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar anzugeben. Weiter wird beantragt, dass die Beklagte es unterlässt für Arzneimittel zu werben, wenn in der Werbung der geschäftliche Charakter der Werbeanzeige nicht hinreichend deutlich wird.