Die Stadtwerke Leipzig GmbH verstoßen gegen die gesetzlich normierte Pflicht, den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist einfach und verständlich gesondert auszuweisen.
Die Verbraucherzentrale Sachsen hat beim Oberlandesgericht Dresden gegen die Stadtwerke Leipzig Klage auf Unterlassung wegen der Verletzung gesetzlich statuierter Veröffentlichungspflichten eingereicht.
Das Unternehmen hat erst auf der letzten Seite seines Abrechnungsschreibens vom 24.05.2023 im kleingedruckten Fließtext und in grauer Schrift und erst nach den Hinweisen auf den Kundenservice sowie die Streitbeilegungsmöglichkeit durch Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie bzw. auf die Kontaktdaten der Bundesnetzagentur sowie Hinweisen zur Energieeffizienz auf den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist hingewiesen. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen verstoßen die Stadtwerke Leipzig damit gegen die gesetzliche Pflicht, den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist einfach und verständlich gesondert auszuweisen.