Werbung für ästhetische Chirurgie mit Vorher-Nachher-Bildern
Die Beklagte, gegen die bereits aus anderem Grund Verfahren geführt wurden bzw. werden, betreibt eine Praxis für chirurgische Leistungen, die der Schönheitschirurgie zuzuordnen sind.
Hierbei wirbt die Beklagte mit Vorher-Nachher-Bildern und verstößt dabei gegen ein gesetzliches Verbot.